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Alt 28.08.2013, 12:50   #6
ratbaron
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Zitat:
Zitat von Olli Beitrag anzeigen
So ist es ja auch. Für Neuwagen und auch für Nachrüstungen.

So war es aber nicht, jedenfalls in Bezug auf die SWRA bis 1996 nicht.

Selbst für Nachrüstungen nicht.* Habe diesbezüglich noch was auf der Platte gefunden. Siehe Anhang. Sorry für die schlechte Qualität, hab es auch irgendwo mal so aufgeschnappt...

* Gemeint sind nur absolut "wie ab Werk" ausgeführte Nachrüstungen (Scheinwerfer mit Bauartgenehmigung bzw. Allgemeinder Betriebsgenehmigung), und gemeint sind hier auch Nachrüstungen nur am E 32, weil dessen BE ab 91 bereits das Xenonlicht generell abdeckt. Es gibt m.W. keine spezielle BE für Xenon-bestückte E 32, die gehen alle in der ABE-Nr. E296 ab Nachtrag IV (=> MJ 91) auf.

Eine Nachrüstung in einem E 34 (oder E 30 oder sonstwas) hingegen braucht eh immer eine Einzelabnahme - die lässt sich dann auch nicht auf "vor 1996" rückdatieren, die erfolgt morgen oder nächste Woche.
Beim E 34 kann man eben keinen "wie ab Werk"-Zustand herstellen, weil es Xenon nicht ab Werk gab; es ist immer eine abnahmepflichtige Veränderung, die von der E 34 (E 30..) BE (Nr. E700, F022 etc.) nicht abgedeckt ist.
Beim E 32 von 91-94 (und E 38 von 94-96) ist dies anders, und zusätzlich gilt für beide die Besonderheit (bezogen auf die angegebenen BJe), dass SWRA gar nicht und aLWR nur bei Fehlen einer HA-Niveauregulierung erforderlich ist.


Folgende Annahme:
Ich besitze zwei E 32. Zwei 93er 740iL. Einen mit, einen ohne Xenon. Beide haben serienmäßig Niveau an der HA, beide kommen (eben drum) ohne LWR daher, der Xenon-bestückte auch ohne aLWR; beide haben keine SWRA.
Aus welchen Gründen auch immer (Motor hochgegangen..) rüste ich morgen alles Beleuchtungsgeraffel bis hin zum LKM 1:1 von dem einen in den anderen um... und dann?
Aus welcher Wolle kann denn da ein Strick gedreht werden, dahingehend dass dieselbe Beleuchtungs-Konfiguration in Auto A erlaubt, im Auto B (mit derselben Fahrzeug-BE!) aber nicht erlaubt sein soll? - Weil es halt keine E 34 sind, ist auch keine Einzelabnahme nötig, ergo wird das Umbaudatum nirgends dokumentiert.
Wenn ich lustig bin, könnte ich bei meinen beiden fiktiven E 32 jede Woche aufs Neue alles 1:1 hin- und wieder zurück-tauschen. Eine SWRA sehen beide trotzdem nie, und nach meinem Dafürhalten sind trotzdem beide zu jederzeit 100% legal auf deutschen Straßen unterwegs.


Ich selber brauche übrigens gar kein Xenon in der Karre... im E 38 ist es halt drin, und es war bei Tachostand 108.000 auch schon ein neuer Brenner nötig. Da ich alles andere als nachtblind bin, sehe ich persönlich die Kosten-Nutzen-Bilanz eher zwiespältig. Ich komme selbst mit E 36 compact Funzeln noch ganz gut zurecht, jedenfalls noch. Bin ja auch keine 18 mehr...

Olli
Hi Olli !

Rein theoretisch und rechtlich wird es so sein, dass du zum ZEITPUNKT der Umrüstung oder Nachrüstung an die zu dem Zeitpunkt gesetzlich geltenden Regeln gebunden bist. Das heisst SWRA und eine Art der aLWR (m.E. auch Niveaureg.) sind notwendig.

Im Zweifelsfall kann nur BMW über VIN Abfrage bestätigen ob das Auto mit oder ohne Xenon damals vom Band lief.

ABER:

Ob das Fahrzeug dann z.B. damals 1994 vom Händler auf Xenon umgebaut wurde oder von dir 2012 kann man wohl nicht wirklich nachvollziehen.

Auch wenn Schrauben, Streuscheiben usw. neu sind, wurden vielleicht ja einfach nur Neuteile aufgrund eines Defekts verbaut, der Xenonumbau selbst erfolgte aber schon lange lange davor

Nur mal so als Denkanstoss.
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