Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 26.08.2013, 22:24   #1
John McClane
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Standard



In der ECE-R 48 steht etwas anderes - das ist maßgeblich.
Zudem die Kommentierungen zu § 50 (10) StVZO, die mir vorliegen.

Die Erfordernisse an eine aLWR sind dort dargelegt. Die Richtlinie, auf die sich der stafano da bezieht, wurde durch die Richtlinie 97/28/EG abgelöst.

Ergo: Nachrüstung nur mit aLWR (Stellmotoren an der Leuchte selbst etc.).

ratbaron: genau das ist beim Ausfall der Niveauregulierung nicht gewährleistet. Leuchtet ein, woll?
  Antwort Mit Zitat antworten