Zitat:
Zitat von Marks
Arrrgh - falsche Anspruchsgrundlage
Auf eigene Kosten abschleppen: § 859 Abs. 3 BGB
Kosten zurückfordern: § 823 BGB
§ 1004 BGB hat damit nichts zu tun. Den braucht man, wenn man den parkenden Herrn auf Wegfahren des Pkw in Anspruch nehmen will. So viel Zeit will man nicht wirklich verschwenden.
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Nö, nicht zwangsläufig. Der Unterschied ist lediglich, wer den Anspruch stellt.
1004 ist der Eigentümer der Anspruchsteller wg. EIGENTUMsstörung
859 bezieht sich auf den Besitzer wegen BESITZstörung
Von daher kommt es immer drauf an, ob nun der Eigentümer oder der Besitzer abschleppen lassen will. In jedem Fall gibt es kein taugliches Mittel, bei dem kein Risiko besteht, entstehende Kosten zurückzubekommen.
Zitat:
Zitat von Marks
Die steigen natürlich, je länger die Karre beim Abschleppunternehmer steht.
Wie es da weiter geht, muss ich mal nachsehen. Habe ich jetzt keine Zeit für. da gibt es aber eine Möglichkeit, die Karre los zu werden.
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Könnte die Schadenminderungspflicht nicht greifen, wenn die Kosten den Gegenwert des Fahrzeugs erreichen? Ist dann eine Eigentumsübertragung möglich?
Andererseits: Wer bestimmt den Wert des Fahrzeugs?