Zitat:
Zitat von streber
Das wäre Umweltverschmutzung und außerdem strafbar gemäß §30 StVO (unnützes Hin- und Herfahren).
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Unsinn. Oder ist das Dein Ernst? Hast Du den Paragrafen mal gelesen. Und vor allem auch verstanden

?
Nach Satz 1 ist tatbestandsmäßig
– das unnötige (vermeidbare) Lärmen (z. B. Reifenquietschen bei Kurvenfahrt oder beim Beschleunigen – vgl. OLG Köln in VRS 63, 379) und
– die vermeidbare Abgasbelästigung durch unnötiges Laufenlassen des Motors (KG in VRS 63, 390) oder durch stark qualmende Dieselabgase ohne dass es der Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung bestimmter Personen bedarf (vgl. OLG Köln in VRS 72, 384). Sind konkrete Beeinträchtigungen festgestellt, so greift zugleich § 1 Abs. 2 ein.