Hallo,
Zitat:
Zitat von heppinger
doch kann er! Sonst würde nicht jeder private Verkäufer die Sachmangelhaftung ausschließen!
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falsche Angaben beim Kauf sind keine Sachmängel, daher nicht ausschließbar.
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Und wir reden in diesem Fall ja nicht von einem versuchten Betrug, weil jemand D4 und Euro 4 verwechselt hat!
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Das habe auch ich ausdrücklich bemerkt.
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Das würde dem Verkäufer jeder Richter glauben, denn selbst der wird den Unterschied nicht kennen.
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Abgesehen davon, dass mein Vertrauen in unsere Richter allen Vorkommnissen zum Trotz noch immer größer ist, kommt es darauf nicht an. Wenn ein Richter sich schlau macht, wird er erkennen, dass der Unterschied so gering ist, dass er in der Praxis keine Folgen hat.
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Daher sind meine Beiträge auf den hier besprochenen Fall bezogen und nicht auf andere Sachverhalte!
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Naja, Du hast das schon allgemein formuliert, und ich auch. Zugesicherte Eigenschaften müssen vorhanden sein, aber für eine Anfechtung des Vertrags muss es schon was greifbares sein -D4 statt Euro 4 genügt da bei weitem nicht.
Was wir aber daraus lernen können: wenn ein Verkäufer eines E38 "Euro 4" schreibt, meint er in Wirklichkeit stets "D4i", und wenn man seinen E38 verkaufen möchte, achte man darauf, die richtige Angabe aus dem Fahrzeugschein abzuschreiben. Wenn es aber doch passiert, ist es weder ein Beinbruch noch ein Grund, vom Kauf zurückzutreten. Das gilt allgemein, und auch in diesem speziellen Fall.
Gut so?
Boris