Zitat:
Zitat von Chevyman
Das stimmt so, aber es gilt halt nur für EINGEBAUTE Bags, sprich im Auto - sonst wäre ja ein Gebrauchtwagenhandel unmöglich 
Sobald jemand das Ding ausbaut kommen die angeführten Vorschriften zum tragen - sprich es ist einfach verboten! Ein ausgebautes Lenkrad ist ausgebaut.....der Verkauf also verboten ...
Da ich über einen Sprenngsrofferlaubnisschein verfüge kann ich dich beruhigen
- es liegt mir fern Halbwissen zu verbreiten.
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Warum tust Du es dann?
Leider genauso wie einige Andere, die den Sprengstofferlaubnisschein haben. Ich weiß, warum die es fast durchgehend falsch erzählen: weil der Sprengstofferlaubnisschein sich in erster Linie mit dem gewerbsmäßigen Umgang beschäftigt, und da sind die Regeln strenger, keine Frage. Wer's in Bezug auf "privaten Umgang" mit Airbags genau wissen will, muß sich halt ergänzend mal der Mühe unterziehen und sich mit Primärmaterial wie dem SprengG und der 1. SprengV selber beschäftigen, statt nur vorgekautes Material falsch wiederzugeben.
DESHALB NOCH MAL UND IN ALLER KLARHEIT:
relevant ist die von mir in #27 wiedergegebene Passage aus § 4 (4) 1. SprengV i.d.F. vom 31.10.2006. Und danach finden die Verbotsbestimmungen des SprengG
keine Anwendung auf das Aufbewahren, das Verwenden, den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbageinheiten der Unterklasse T1,
wenn diese in einem Fahrzeug oder
Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.
Der Verkauf eines ausgebauten Lenkrads mit Airbags ist deshalb entgegen Deiner Falschbehauptung nicht grundsätzlich verboten! Sondern nur dann, wenn der Airbag nicht i.S.v. § 4 (4) 1 SprengV fest im Lenkrad eingebaut ist, wie ich es bereits korrekt dargestellt hatte.
Was glaubt Du wohl, wie oft die jetzt publizierte Fassung von der ebay-Rechtsabteilung hin- und hergewendet worden ist, um keine Angriffsflächen zu bieten?!
Wenn Du jetzt immer noch nicht überzeugt bist und eine weitere zuverlässige Quelle zusätzlich benötigt, kann ich Dir die komnet-Wissensdatenbank empfehlen, angeboten vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW. Die dortige Darstellung widerlegt Deine Behauptung ebenfalls ->
KomNet Dialog 5463 : Wie ist der Verkauf/Weiterverkauf von Airbags und Gurtstraffern an Firmen bzw. Privatpersonen geregelt?
Auszug:
"Der Umgang mit solchen Gegenständen durch andere Personen (ungeschultes Personal, Privatleute, Kunden) ist nur
dann von den o.a. Vorschriften weitestgehend befreit, wenn die pyrotechnischen Gegenstände T1 in Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind (z. B. fertige Lenkräder, Lenksäulen, Sitze etc., § 4 Abs. 4 der 1.SprengV).
Also: Fahrzeugteile mit fest eingebauten pyrotechnischen Gegenständen T1 dürfen auch an/von Privatpersonen erworben und/oder abgegeben werden. Die Weitergabe einzelner pyrotechnischer Gegenstände, die nicht fest eingebaut sind (z.B. einzelner Airbag, einzelner Gurtstraffer), ist nicht zulässig."
@rednose hat da schon den richtigen Ansatz mit seiner Fragestellung. Und die lautet:
wann genau ist ein Airbag i.S.v. § 4 (4) 1. SprengV fest im Lenkrad eingebaut?