Es müsste sich hierbei entweder um einen "Verstecken Mangel" oder um einen "Arglistig verschwiegenen Mangel" handeln. Je nach dem ob der Verkäufer von dem Schaden beim Verkauf wusste.
Somit hat man folgende Rechte:
1.Nacherfüllung
2.Schadensersatz neben der Leistung
3.Rücktritt vom Kaufvertrag
4.Minderung
5.Schadensersatz anstelle der Leistung
Da es sich um einen Zweiseitigen Handelskauf handelt, muss man bei versteckten Mängeln, bei Entdeckung des Mangels sofort Rügen.
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