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Alt 03.02.2009, 15:49   #9
JayLL
Aus Freude am Sparen
 
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Zitat von AngelIce Beitrag anzeigen
Rüschtiiiiischhhhhh...
Kein Kaufvertrag zustande gekommen. Es mag dem einen der anderen seltsam vorkommen, aber das Anbieten - nicht Anbieten in rechtstechnischer Hinsicht - einer Ware soll den potentiellen Interessenten auf die reine Möglichkeit eines Kaufvertragsschlusses aufmerksam machen, in gewisser Weise also erst mal nur Begehrlichkeiten wecken.
Jetzt kommt der potentielle Interessent und fragt den Verkäufer, ob er die Ware haben kann. Das tut er natürlich nicht wörtlich so. Realiter sieht das z.B. so aus:
Am Kiosk. Kunde "Ich hätte gerne die neue BMW-Scene".
STOP! Naja. Das ist so auch nicht ganz richtig. Denn Neudeutsch heißt es ja meist "Ich bekomme die BMW-Scene." Bekommen tut man nur ein Baby. Und auch nicht man, sondern in nahezu 100 % aller bekannt gewordenen Fälle frau . Zurück zum Übungsfall also. Der Verkäufer zum Kunden. "Bitte sehr".
Der Vertrag ist zu Stande gekommen. Aber erst jetzt. Das Angebot wurde also vom potentiellen Interessenten abgegeben.

Ein wunderbar plakatives Beispiel ist auch die falsche Preisauszeichnung im Schaufenster. Landläufig wird beharrlich und beratungsresistent die Ansicht vertreten, dass der Einzelhändler zum geringeren, falsch ausgezeichneten, Preis verkaufen müsse.
Wieder falsch.
Der Verkäufer muss es nur dann tun, wenn er den falschen Preis bereits in den Scanner bzw. die Kasse gebongt hat. Denn damit hat er ja das Angebot des potentiellen Interessenten angenommen. Fällt der Fehler vorher auf, wird er dem Kunden sein aufrichtiges Bedauern ausdrücken und ihn im übrigen in die Wüste schicken.

So. Zu alledem kann man hervorragend googlen, so dass ich an dieser Stelle Schluss mache und mich den Dingen auf meinem Tisch widme, die mir Geld bringen .
Es sei denn, ich darf Schnitzel eine Rechnung schreiben .
Und das ganze nennt sich dann invitatio ad offerendum. Eine einladung zur abgabe eines Angebots durch den interessenten.

Interessant ist aber auch, dass es in der Schweiz anders gehandhabt wird. wenn dort in der Auslage eine Ware falsch ausgezeichnet ist, dann muss der Verkäufer in den sauren apfel beißen und zum ausgezeichneten Preis verkaufen (laut meinem Professor)
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