30.05.2005
Service: Vorsicht beim Verleihen von Fahrzeugen
In einem Toyota-Werbespots war es ganz einfach. Mit einem knappen "Na-Klar"
wurde da lässig dem fragenden Kollegen der Autoschlüssel zugeworfen. Der machte
sich dann mit dem geliehenen Gefährt auf den Weg, um erst Stunden später zurück
zu kehren. Natürlich vom Auto begeistert und ohne Schäden. "In der Realität
sollte niemand so ungezwungen sein Auto fremden Händen übergeben, egal ob es ein
Kollege, Nachbar oder Freund ist", warnt jedoch Michael Winter.
"Bei einem Unfall", erläutert der Verkehrs-Jurist aus Kornwestheim, "drohen
sonst Schadensersatzforderungen oder sogar Geldstrafe." Denn baut der
Leih-Fahrer einen Crash mit dem fremden Auto, steht für den entstandenen
Personen- und Sachschaden beim Unfallgegner die Haftpflichtversicherung des
Fahrzeughalters ein. Brigitta Mehring von der Arag-Rechtsschutzversicherung:
"Darauf folgen meist die Herabstufung in der Schadenfreiheitsklasse und eine
höhere Versicherungsprämie, die natürlich der Fahrzeughalter zahlen muss." Zudem
steht er für den Schaden am eigenen Auto gerade, sofern er nicht
vollkaskoversichert ist. Wenn er dann versucht, sich das Geld vom dem
wiederzuholen, der den Unfall verursacht hat, zeigt sich rasch die Stärke der
kollegialen oder freundschaftlichen Banden. Fachfrau Mehring rät daher, "vor dem
Fahrzeugverleih schriftlich zu regeln, wer bei einem Unfall für den Schaden oder
die Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt gerade stehen soll".
verunfallte, aber immerhin versicherte Mietwagen in Alice Springs, Australien
(Quelle)
Sieht jedoch der Unglücksfahrer nicht ein, das er sozusagen als Ehrensache
für seinen Schaden einzustehen hat, kann man natürlich sein Geld vor Gericht
einfordern. Und das scheint nicht ganz selten zu sein. Klaus Brandenstein
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): "In der Praxis enden
mit so einem Schadensfall oft ewige Freundschaften oder lang gehegte
Nachbarschaften." Der Rat des Fachmanns: "Bevor man den Schlüssel aus der Hand
gibt, sollte zumindest kurz darauf hingewiesen werden, wer für etwaige Schäden
haftet." Das macht sich nicht nur später vor Gericht gut, wenn es denn nötig
sein sollte, sondern schärft auch ein bisschen das Risikobewusstsein.
Problematischer wird die Rückforderung finanzieller Unfallfolgen, wenn man
jemand gebeten hat, doch schnell noch dies oder das aus dem Baumarkt zu
besorgen. Dazu stehe der Wagen bereit. Passiert dann etwas, bleibt der Halter
unter Umständen auf seinem Schaden sitzen. Juristen sprechen bei solchen
Auftragsfahrten von einem konkludenten Haftungsausschluss. ADAC-Juristin Katrin
Stroech: "Das ist eine Auftragsfahrt, und da haftet der Auftraggeber." Ziemlich
unproblematisch ist eine Verleihaktion, wenn Parkverbote oder Tempolimits nicht
beachtet wurden. Das ist Sache des Fahrers. Allerdings drücken viele Gemeinden
dem Halter eine Verwaltungsgebühr auf, wenn sie nach einem Parkverstoß den
Übeltäter nicht ermitteln können.
Heftig wird es, wenn der Ausleiher überhaupt keinen Führerschein besitzt.
Laut Gesetz ist der Fahrzeughalter nämlich verpflichtet, sich vor jeder
Ausleihaktion davon zu überzeugen, dass der Fahrer auch Fahren darf. Tut er dies
nicht, erläutert Rechtsanwältin Stroech, "dann kann er sogar strafrechtlich
belangt werden - da droht eine Geldstrafe."
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