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 Auto-News  

30.05.2005
Service: Vorsicht beim Verleihen von Fahrzeugen
 

In einem Toyota-Werbespots war es ganz einfach. Mit einem knappen "Na-Klar" wurde da lässig dem fragenden Kollegen der Autoschlüssel zugeworfen. Der machte sich dann mit dem geliehenen Gefährt auf den Weg, um erst Stunden später zurück zu kehren. Natürlich vom Auto begeistert und ohne Schäden. "In der Realität sollte niemand so ungezwungen sein Auto fremden Händen übergeben, egal ob es ein Kollege, Nachbar oder Freund ist", warnt jedoch Michael Winter.

"Bei einem Unfall", erläutert der Verkehrs-Jurist aus Kornwestheim, "drohen sonst Schadensersatzforderungen oder sogar Geldstrafe." Denn baut der Leih-Fahrer einen Crash mit dem fremden Auto, steht für den entstandenen Personen- und Sachschaden beim Unfallgegner die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters ein. Brigitta Mehring von der Arag-Rechtsschutzversicherung: "Darauf folgen meist die Herabstufung in der Schadenfreiheitsklasse und eine höhere Versicherungsprämie, die natürlich der Fahrzeughalter zahlen muss." Zudem steht er für den Schaden am eigenen Auto gerade, sofern er nicht vollkaskoversichert ist. Wenn er dann versucht, sich das Geld vom dem wiederzuholen, der den Unfall verursacht hat, zeigt sich rasch die Stärke der kollegialen oder freundschaftlichen Banden. Fachfrau Mehring rät daher, "vor dem Fahrzeugverleih schriftlich zu regeln, wer bei einem Unfall für den Schaden oder die Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt gerade stehen soll".

verunfallte, aber immerhin versicherte Mietwagen in Alice Springs, Australien
verunfallte, aber immerhin versicherte Mietwagen in Alice Springs, Australien (Quelle)

Sieht jedoch der Unglücksfahrer nicht ein, das er sozusagen als Ehrensache für seinen Schaden einzustehen hat, kann man natürlich sein Geld vor Gericht einfordern. Und das scheint nicht ganz selten zu sein. Klaus Brandenstein Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): "In der Praxis enden mit so einem Schadensfall oft ewige Freundschaften oder lang gehegte Nachbarschaften." Der Rat des Fachmanns: "Bevor man den Schlüssel aus der Hand gibt, sollte zumindest kurz darauf hingewiesen werden, wer für etwaige Schäden haftet." Das macht sich nicht nur später vor Gericht gut, wenn es denn nötig sein sollte, sondern schärft auch ein bisschen das Risikobewusstsein.

Problematischer wird die Rückforderung finanzieller Unfallfolgen, wenn man jemand gebeten hat, doch schnell noch dies oder das aus dem Baumarkt zu besorgen. Dazu stehe der Wagen bereit. Passiert dann etwas, bleibt der Halter unter Umständen auf seinem Schaden sitzen. Juristen sprechen bei solchen Auftragsfahrten von einem konkludenten Haftungsausschluss. ADAC-Juristin Katrin Stroech: "Das ist eine Auftragsfahrt, und da haftet der Auftraggeber." Ziemlich unproblematisch ist eine Verleihaktion, wenn Parkverbote oder Tempolimits nicht beachtet wurden. Das ist Sache des Fahrers. Allerdings drücken viele Gemeinden dem Halter eine Verwaltungsgebühr auf, wenn sie nach einem Parkverstoß den Übeltäter nicht ermitteln können.

Heftig wird es, wenn der Ausleiher überhaupt keinen Führerschein besitzt. Laut Gesetz ist der Fahrzeughalter nämlich verpflichtet, sich vor jeder Ausleihaktion davon zu überzeugen, dass der Fahrer auch Fahren darf. Tut er dies nicht, erläutert Rechtsanwältin Stroech, "dann kann er sogar strafrechtlich belangt werden - da droht eine Geldstrafe."


 

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