Zitat:
Zitat von DMX@S&S-Spezial
Bis zu einem gewissen Tönungsgrad ist es vorne erlaubt. Meines Wissen ist die aber die originale Scheibe bzw. Tönung der Scheibe, schon an dieser Grenze angelangt!
Gruß
Steffen
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Leider falsch!
Guckst Du mal:
1. Für "glasklare" Folien gilt:
Zulässig an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, jedoch:
• nicht an vorderen Seitenscheiben (innerhalb des 180°-Bereiches), es sei denn, der in der Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) ausgewiesene Verwendungsbereich lässt die Aufbringung ggf. unter bestimmten Bedingungen auch an diesen Scheiben ausdrücklich zu
• nicht an der Windschutzscheibe
Da auch eine "glasklare" Folie die Lichtdurchlässigkeit einer Scheibe vermindert, sind bestimmte Einschränkungen zu beachten. Zum Beispiel ist der Anbau an getönten vorderen Seitenscheiben nicht möglich. Auch darf je nach Folie ein bestimmtes Maß der Scheibendicke nicht überschritten sein.
Um die Einhaltung aller Bedingungen sicherzustellen, ist speziell für den Anbaufall – "vordere Seitenscheiben" – eine Änderungsabnahme gem. §19 (3) StVZO erforderlich. Die Gültigkeit der entsprechenden ABG ist hierfür von einer Anbauabnahme abhängig.
2. Für "getönte" Folien gilt:
Zulässig an Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind, jedoch nicht zulässig an Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben geöffnet werden müssen.
Anbaulage: an allen Scheiben, außer an Front- und vorderen Seitenscheiben in Kfz, die sich im nach vorn gerichteten 180°-Sichtfeld des Fahrzeugführers befinden. An Scheiben, die sich innerhalb des 180°-Bereiches befinden, dürfen keine getönten Folien angebaut werden.
Als Gründe dazu sind insbesondere die Anforderungen bezüglich der Lichtdurchlässigkeit (70 % bei vorderen Seiten- bzw. 75 % bei Frontscheiben dürfen nicht unterschritten werden) sowie der verzerrungsfreien Sicht anzuführen.
In allen bisher vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Bauartgenehmigungen getönter Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Kraftfahrzeugen ist aus den o.g. Gründen deshalb immer sinngemäß der nachfolgende Text zu entnehmen:
"Folien (gemeint sind hier ausschließlich getönte Folien) dürfen zum nachträglichen Aufbringen an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind, feilgeboten werden."
Heißt im Klartext: wenn ich einen angehalten habe, der die vorderen Seitenscheiben getönt hat und der irgendwelche Märchen erzählt, werden die Folien vor Ort entfernt oder die Fahrt ist beendet. Zudem gibt’s eine Anzeige wegen des Erlöschens des BE.
Weitere Anbaubedingungen sind zu beachten. Hier insbesondere die Forderung des Vorhandenseins eines zweiten Außenspiegels bei Aufbringen getönter Folien an der Heckscheibe. Bei älteren PKW aus den 80ern beispielsweise fehlt der zweite Außenspiegel häufig. Dieser muß dann nachgerüstet werden.
Alle Klarheiten nun beseitigt?! Glaubt es mir, es gibt keine Ausnahmen!!!