Hier das Gutachten vom TÜV.
ACHTUNG Neueste Informationen:
Für die Nachrüstung mit Xenonlicht ist mittlerweile eine automatische Leuchtweitenregelung als auch eine Scheinwerferreinigungsanlage erforderlich. Sie beziehen sich auf eine alte hausinterne Arbeitsanweisung, die schon lange nicht mehr gültig und von uns durch die aktuelle Version der StVZO (§ 50(10) weiter unten nachlesbar) ersetzt worden ist.
Alte Regelung:
TÜH HA 4
Datum: 28.Okt.96
Zeichen: TÜV-SW Ha/Kr
Ersetzt: K 10/96
Suchbegriffe: Scheinwerfer; Xenonlicht; Gasentladungslampen; Nachrüstung;
K 22/96
Entspr. TÜV-SW
K-Info: K 36/96
Nachträgliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit Xenonlicht-Scheinwerfern
§§ 19, 21, 29 StVZO
Inhalt/Kurztext:
Bei Fahrzeugen, die nachträglich mit Xenonlicht-Scheinwerfern ausgerüstet werden, entfallen künftig die Auflagen: Automatische Leuchtweitenregulierung (LWR)
und Scheinwerferreinigungsanlage (SRA),
sofern die Scheinwerfer eine ABG bzw. eine Genehmigung ohne diesbezügliche Bedingungen haben.
Schaltung:
Das Fernlicht darf nur zusammen mit dem Xenon-Abblendlicht leuchten.
Ausführlicher Text:
Es war zu klären, ob bei Nachrüstungen von Fahrzeugen mit Scheinwerfern mit Gasentladungslampen (Xenonlicht) die gleichen Auflagen, die von der EG-Kommision bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Rahmen von EG-BE festgelegt worden sind, auch hier erfüllt sein müssen.
Nach rechtlicher Prüfung wurde festgestellt, daß in den bisher vom KBA erteilten ABG´s für Xenonlicht-Scheinwerfer die besonderen Anforderungen „automatische LWR“ und „SRA“ nicht aufgeführt sind und folglich nicht gefordert werden können.
Die Xenon-Scheinwerfer erfüllen zwar die für Abblendlicht vorgeschriebenen zulässigen Blendwerte, erzeugen aber durch ihre höhere Lichtintensität bei verschmutzter Abschlußscheibe ein viel stärkeres Streulicht als z.B. Halogenscheinwerfer. Desgleichen ist die Blendwirkung bei falsch eingestellten Scheinwerfern sehr hoch. Aus diesen Gründen sind dem betroffenen Fahrzeughalter die mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erläutern und die Nachrüstung des Fahrzeuges mit einer automatischen LWR und einer SRA zu empfehlen.
(Quelle: FKT-SA „Licht“ II/96 Pkt. 11.5 und beispielhaft ABG K 44523, ECE-R 98 Nr. 00277 sowie EG-BG e 1* 76/761*89/517*0370*00 in Verbindung mit einer Ausnahmegenehmigung der EG-Kommission; TPL/ÜOL TÜV SW)
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Ende K-Blatt des TÜH
Neue Regelung:
50 Abs 10 Gesetz
In Deutschland gilt
§ 50 Abs. 10 StVZO fordert:
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet
sind,
müssen mit
1. einer automatischen Leuchtweitenregelung im Sinne Absatzes 8,
2. eine Scheinwerferreinigungsanlage und
3. einem System, daß das ständige Eingeschaltensein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt.
ausgerüstet sein.
Diese Vorschrift ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
1. die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden
oder
2. die am dem 1. Juni 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen.
Das heißt im Klartext, das es sich jeder abschminken kann, auf die AlWR und die SWR zu verzichten, es sei denn, sie war vor den o.a. Stichtagen schon drin.
Zusatz für @Amando540i: Die Niveauregulierung allein reicht nicht aus. Es wirkt expressis verbis eine Leuchtweitenregulierung gefordert.