Zitat:
Zitat von klaus1961
naja, so einfach ist es nicht, betrug nachzuweisen.
den zu betrug gehören WISSEN und WOLLEN der schädigung eines anderen.
auf deutsch: wenn dein vorbesitzer den wagen mit sagen wir 70.000 gekauft hat, dann 24.000 gefahren ist und ihn dir mit "abgelesener kilometerstand 94.000" verkauft hat, ist er fein raus. tatsächlich ist ja ER betrogen worden.
wenn er selbst den verdreht hat, mit der absicht, dich zu täuschen, ist das was anderes. dann hilft auch "abgelesener" kilometerstand oder "km lt. tacho" nichts.
und das schlimme: wenn er den wagen mehr als die verjährungsfrist gefahren hat, kann man nicht mal dessen vorbesitzer wegen betruges belangen ...
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§ 263 Betrug
Erläuterung
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen
dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch
Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt
oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug
verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der
Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine
große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von
Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht
oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu
diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt
oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein
Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248 a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264
oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43 a und 73 d sind anzuwenden, wenn der Täter als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von
2–1 Bu StGB § 263
Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat.
§ 73 d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
handelt.
Da stellen sich mir folgende Fragen: Wer war Vorbesitzer? Sind die Papiere des Fahrzeugs in Ordnung?
Letzlich ist der letzte Besitzer oder der Händler mein Ansprechpartner.