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Alt 08.08.2025, 15:51   #33
McClane
V8-Liebhaber
 
Registriert seit: 08.05.2014
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: G30 M550i
Standard

Ja: Die ganzen Rechtsachreibfehler kommen vom Amt?!

Was die Leuchten betrifft gibt es keine zwei Meinungen; sowohl die herrschende Meinung als auch die Rechtsprechung sind sich einig, dass eine Veränderuing der Bauart zwangsläufig zum Erlöschen der BE führen MUSS.

Klartext:
Zunächst muss man in § 22a StVZO schauen. Dort sind, neben vielen anderen Teilen, auch die Leuchten des Fahrzeugs aufgeführt.
Veränderungen der Bauart sind nur dann zulässig, wenn die Folie oder der Lack eine spezielle Bauartgenehmigung erhalten hätte. Bei Lack perse ausgeschlossen, bei Folie, hier allerdings ausschließlich für Fahrzeugscheiben hinten, möglich.
Hast Du Deine Heckleuchten mit Folie versehen, stellt das eine Änderung der genehmigten Bauart dar, denn Du veränderst durch das Aufbringen der Folie die durch das KBA genehmigte Ausführung, indem Du die hierfür nicht genehmigte Folie aufbringst.

Ich hoffe, der geneigte Leser kann folgen.

Wenn das an sich bauartgenehmigte Teil nun an einem Pkw, hier die Leuchte, die (wir erinnern uns) vom KBA für eine bestimmtes Fahrzeug in einer bestimmten Bauart genehmigt hatte, durch das AUFBRINGEN der Folie verändere, verändere ich die Bauart in unzulässiger Weise.
Das führt dazu, dass der Pkw, der so, wie er ist, als komplettes Teil inkl. aller bauartgenehmigter Teile nun NICHT mehr dem genehmigten Typ entspricht, der dem KBA mal vorgestellt worden ist und für den SO eine BE erteilt wurde.

ERGO erlischt in Folge der unzulässigen Änderung die Betriebserlaubnis. Ohne wenn und aber.
Übrigens: Ist Betriebserlaubnis erloschen, sind mit dem Fahrzeug gemäß § 19 Abs. 5 StVZO nur noch solche Fahrten zulässig, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, also etwa eine Fahrt zur Prüfstelle.
Steht ein Erlöschen der Betriebserlaubnis im Raum, könne die Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 S. 7 StVZO zunächst einen sog. Gefahrerforschungseingriff vornehmen und anschließend den Betrieb des Fahrzeugs entweder beschränken oder untersagen. Ein Entschließungsermessen besteht insoweit nicht. Als polizeiliche Maßnahmen kämen sowohl die Amtshilfe als auch die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Fahrzeugs zur Erstellung eines technischen Gutachtens in Betracht. Schließlich kann die Polizei dem Betroffenen die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug untersagen.
Vgl. hierzu diverse Urteile, die Du gerne selbst suchen kannst.
Hier Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) www.beck-online.de oder Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) www.juris.de oder frage jemanden, der sich auskennt.

Hier hattest Du -offenbar- schlicht Glück oder bist an jemanden geraten, der zu faul war, mal etwas genauer nachzuschauen, obschon er keine Ahnung hatte. Wenn wir davon ausgehen, dass Deine Lampen foliert/lackiert/was auch immer waren.

Dieser kleine persönliche Erfolg sei Dir gegönnt .

PS: Der zugrundeliegende Tatbestand ist der mit der Tatbestandsnummer 319500.
Den nehme ich in den meisten Fällen an.
Den, wo eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, nehme ich nur in krassen Fällen (319606).
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