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Alt 10.06.2012, 07:05   #5
Raffael@735i
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Fahrzeug: E32 735i - E91 325xi - E34 ///M5 AC SCHNITZER S5 SILHOUETTE - ///M4 COMPETITION - E38 740i SPORT "DINAN" - CHEVROLET EL CAMINO - KAWASAKI ZX7R

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Das ist eine reine Empfehlung, sonst nichts Es gibt zig Fahrzeuge die die o.g. Auflage nicht schaffen, und trotzdem legal im Starssenverkehr bewegt werden.

Dieses "Maerchen" mit 11cm war schon immer da, und wird wohl nie aufhoeren

Alleine der Text ist auch lustig, d.h. ja wenn meine Ooelwanne vorbei geht ist das OK, wenn ich aber mit meinen sagen wir mal Querlenkern aufsetze, ist das auch OK, da diese ja weiter wie 800mm vor der Mitte aus sitzen?

Gruss

Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) Bodenfreiheit ? Wikipedia

WIKIPEDIA :-)

In Deutschland existiert keine rechtsverbindliche Mindesthöhe einer Bodenfreiheit. Die Bestimmungen des § 30 Abs.1 und 2 StVZO begründen jedoch eine allgemeine Beschränkung der zulassungsfähigen Bodenfreiheit.

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß

1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. [...]

(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.

Bei der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen wird sich der Prüfer vor allem an der Empfehlung „VdTÜV Merkblatt 751“ orientieren. In diesem Merkblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass

Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.

Von dieser Regelung bleiben Anbauteile aus elastischen Materialien (wie Spoiler aus Kunststoff) unbetroffen. Letztlich bleibt es dem Prüfer überlassen, wie viel Spielraum er bei der Zulassung belässt, jedoch hat sich die TÜV-Empfehlung bei der Bewertung einer Fahrzeugsituation als Regelgrund durchgesetzt.

In Österreich hat das Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie eine gleichlautende Zulassungbestimmung verbindlich in Kraft gesetzt mit der Verordnung 190500/8-II/B/5/00 vom 3. August 2000.

Geändert von knuffel (10.06.2012 um 16:32 Uhr). Grund: Völlig überflüssiges VOLL-Zitat entfernt
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