1% Regel
Die Bereitstellung des Arbeitgebers durch Barkauf, Finanzierung oder Leasing des PKWs spielt für die Berechnung der zusätzlichen Einnahme keine Rolle. Ebenfalls ist das Alter oder die Kilometeranzahl des PKWs bedeutunglos. Es zählt lediglich der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer
Beispiel (Brutto-Werte):
Listenpreis 740 I: 68.000
+Gute Sonderausstattung: 22.000
= Anzusetzender Betrag, entspricht Gesamt-Bemessungsgrundlage: 90.000
Gem. § 6 (1) Nr.4 S.2 i.V.m. § 8 (2) S.2 EStG muss dem Arbeitnehmer 1% als zusätzliche Einnahme angerechnet werden = 900 Euro/Monat
Gem. § 8 (2) S.3 EStG muss für private Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte weitere 0,03% pro Kilometer dem Arbeitnehmer als zusätzliche Einnahme angerechnet werden.
Z.b. Wohnungsstätte <--> Arbeitsstätte = 30 km
--> (90.000/100) x 0,03% x 30km = 810 Euro/Monat
Gesamt-Einnahme pro Monat = 1710 Euro
Spitzensteuersatz 2005: 42% --> folglich kostet Sie das Auto 718,20 Euro/Monat.
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