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Alt 08.03.2005, 08:28   #14
Klaus H.
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Ort: NRW
Fahrzeug: M8 GC, ex750Li/F02, Porsche 992-Carrera S Cabrio, VW T-Roc Sport, M 135i LCI F20
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Zitat:
Zitat von M8-Enzo
Nun, wie auch immer;
ich kenne es von früher nur wie folgt:

Wenn wir ein Prospekt mit unseren Angeboten verteilt hatten und ein Kunde aufgrund dieses Angebotes zu uns gekommen ist, dann mußten wir dem Kunden auch die Möglichkeit geben den gewünschten Artikel zum angebotenen Preis anzubieten.
Sollte das mal nicht (mehr) möglich gewesen sein, mußte ein wertigerer Artikel gleicher Bauart für den Werbepreis abgegeben werden!

Der Kunde wurde aufgrund unserer Werbung ins Haus "gelockt" - OK. Dann konnten wir nicht hergehen und sagen "Ätsch Bätsch" das Angebot war ein Irrtum. Ausnahme waren nur echte nachweisbare Druckfehler.
Es kam schon mal vor daß der Kunde einen Warengutschein bekommen hat nur weil er umsonst zu uns gekommen ist und auf eine Entschädigung bestanden hat.

Gruß aus Werne

Guido

Hallo,

das ist juristisch gesehen falsch. Ein Prospekt oder ein Inserat sind rechtlich kein Angebot, auch wenn sie so genannt werden. Es sind hingegen Einladungen an den potentiellen Kunden ein Angebot zum Kauf zu machen (lat. invitatio ad offerendum). Dieses Angebot zum Kauf kann der Verkäufer annehmen oder eben nicht. Im Falle der Nichtannahme wird der Verkäufer auch nicht verpflichtet.

Dies ist absolut herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Es ist mir bekannt, dass in der Öffentlichkeit andere Auffassungen herumgeistern. Aber diese sind eben falsch.

Der Händler der bewußt einen niedrigeren Preis angibt, um Kunden zu locken, ohne zu diesem Preise verkaufen zu wollen, macht sich jedoch wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig. Davon hat der Kaufinteressent jedoch nichts.

Viele Grüße
Klaus
Klaus H. ist offline   Antwort Mit Zitat antworten