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Alt 15.12.2013, 11:26   #53
guido s
Sledge Hammer
 
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moin,

erschreckend, ich bin schon wieder einer Meinung mit Sebastian.


Zitat:
Früher beschränkten sich die Fälle auf Kunden, die ihr Öl teilweise selbst anlieferten. Mittlerweile müssen Kfz Betriebe aber vom Kunden mitgebrachte elektronische Komponenten verbauen, die weit in die Fahrzeugelektrik eingreifen. Da solche Zusatzeinbauten oftmals einen Eingriff in ein laufendes System darstellen, treten immer häufiger Fehler im Fahrzeug-Management auf.



Für den Inhaber eines Autohauses stellt sich oftmals die Frage, wer dann in solchen Fällen haftet.

Wenn der Kfz Betrieb feststellt, dass hier Zubehör von nicht zertifizierten oder Billiganbietern zum Einsatz kommen soll, sollte der Auftrag generell abgelehnt werden.

Ein derartiger Schutz vor Haftungsansprüchen ist aber nicht immer möglich, denn selbst bei Markenteilen oder Zubehör können sich versteckte Mängel zeigen. Außerdem muss unterschieden werden, ob es sich beim Kfz-Betrieb um ein markengebundenes Unternehmen handelt oder um eine freie Werkstatt.

Bei Garantieleistungen, Rückrufaktionen oder Kulanzarbeiten darf der Betrieb nur die Ersatzteile des Herstellers verwenden. Im Prinzip kommt bei diesen Arbeiten der Werkvertrag nicht mit dem Kunden zustande, sondern direkt mit dem Hersteller.

Selbst bei Gewährleistungsarbeiten ist der Kunde – zumindest nicht rechtlich – ‚König’ in der Leistungssteuerung, denn hier arbeitet der Betrieb gewissermaßen für sich selbst, um einen eigenen Fehler zu beseitigen. Insofern muss er auch die notwendigen Teile selbst wählen können.

Bei normalen Wartungsarbeiten gilt inzwischen, dass so genannte „qualitativ gleichwertige Ersatzteile“ (Identteile) jetzt auch der Markenbetrieb einsetzen darf. Der Hersteller kann nicht mehr generell vorschreiben, dass nur seine ‚Original-Ersatzteile’ zum Einsatz kommen. Um als „qualitativ gleichwertig“ zu gelten, muss der Ersatzteilehersteller jederzeit bescheinigen können, dass ihre Qualität der Qualität der Bauteile für die Produktion eines bestimmten Kfz entspricht, das heißt, in der Erstausrüstung zum Einsatz kommen könnte. Andere Teile darf ein solcher Betrieb nicht einsetzen.

Eine freie Werkstatt kann grundsätzlich jedes Ersatzteil verbauen. Das gilt auch, wenn beispielsweise ein Markenbetrieb Arbeiten an markenfremden Kundenfahrzeugen vornimmt. Allerdings müssen beide Wartungsbetriebe unter Umständen ihren Kunden die möglichen Folgen aufzeigen, die ihre mitgebrachten Teile im Fahrzeug verursachen könnten (Beeinflussung des Motormanagements, Lebensdauer et cetera).

Stellt sich später heraus, dass die Reparatur oder der Einbau aufgrund eines Defekts am Ersatzteil/Zubehör fehlschlug oder weitere Schäden am Kraftfahrzeug verursachte, dann hat der Kunde zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährleistung nach den werkvertraglichen Regeln. Dieser ist indes von der getroffenen Vereinbarung zwischen Kunden und Werkstatt abhängig. Hat der Kunde die entsprechende Komponente selbst angeliefert und die Werkstatt lediglich mit deren Einbau beauftragt, so kann dem Betrieb nicht die Verantwortung für diese mitgebrachten Teile, aufgebürdet werden.

Gleichwohl könnte der Kunde dem Betrieb noch den Vorwurf machen, ihn über die mangelnde Eignung der Komponente nicht aufgeklärt zu haben.

Wie bereits mehrfach angeführt, könnte jedoch der Kunde einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kfz-Betrieb einfordern, weil diese ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist.

Auch wenn der Werkstattauftrag als reine ‚Dienstleistung’ am Pkw aufgefasst werden kann, so gehört es mithin zur Pflicht der Vertragspartner, die andere Partei vor Schaden zu bewahren, insbesondere dann, wenn der Kfz-Betrieb die technischen Gegebenheiten kennt oder kennen muss.

In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kfz-Betrieb auch dann verpflichtet ist, den Kunden über mögliche Mängel frühzeitig aufzuklären, wenn dieser das Teil selbst anliefert. Die Rechtsprechung hat sich hierzu noch nicht geäußert.

Aber aufgrund der allgemeinen verbraucherfreundlichen Rechtsprechungspraxis, im Zusammenspiel mit der Sachkompetenz, die ein Kfz-Betrieb aufweisen soll, ist davon auszugehen, dass der Kfz-Betrieb auf offenkundige oder in Fachkreisen bekannte Fehler hinweisen muss. Jedenfalls darf der Kfz-Betrieb keine Teile einbauen, durch die die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.

Wenn der Kunde trotz Hinweis auf den Einbau besteht, hilft zur Beweisabsicherung gegen etwaige Schadensersatzforderungen entweder die Unterzeichnung einer vorbereiteten Erklärung oder die bereits anfangs erwähnte Ablehnung des Auftrags. Aus einer solchen Vereinbarung sollte eindeutig hervorgehen, dass die Werkstatt nicht für die Mängelfreiheit des vom Kunden mitgebrachten Ersatzteils haftet.

Erkennt der Werkstattinhaber einen zusätzlichen Erklärungsbedarf, so ist es angebracht, zusätzlich ein Vermerk aufzunehmen, dass der Kunde über mögliche Probleme durch den Einbau aufgeklärt wurde. Mit diesen Formulierungen schafft sich der Betrieb mehr Rechtssicherheit im Alltagsgeschäft. Wenn der Kunde von der Aufklärungsarbeit überzeugt ist, wird er sich in Zukunft überlegen, ob er nicht doch lieber die Ersatzteile aus der Werkstatt vorzieht.

das ist von September 2012.

mittlerweile gibt es ein Gerichtsurteil das die Werkstatt auch für die schrottersatzteile grade stehen muß wenn die innerhalb der gewährleistungzeit kaputt gehen.
ich hab grad das urteil nicht greifbar.
jedenfalls bauen wir mitgebrachten schrott seit dem nicht mehr ein.
wozu sollen wir als Werkstatt für den mist gradestehen obwohl wir den kunden warnen und das sogar schriftlich auf der Rechnung vermerken ?



und jede Werkstatt die das jetzt noch macht hat es auch nicht besser verdient.
wenn der kunde kein Geld hat um sich die Wartung zu leisten muß er eben das Auto stehen lassen.


Zitat:
Natürlich MUSS der Händler mir dann "Schadensersatz" für den Einbau / Ausbau leisten.
Wäre nicht der erste, der zahlt.

dann viel vergnügen beim einfordern !
die Vorgehensweise ist üblicherweise so :

das defekte teil wird ausgebaut (was du bei der Werkstatt bezahlen mußt)
dann wird es an den Händler geschickt
der schickt das zum Hersteller
der prüft das und stellt entweder fest :
- teil ist defekt
- teil ist angeblich nicht defekt
im ersteren fall schickt der dir ein neues teil (dauert 4-8 Wochen)
im zweiten fall schickt er dir das teil zurück
dann wird ziemlich sicher ein neues Ersatzteil der Werkstatt eingebaut weil die wahrscheinlich nicht so blöd sind den gleichen fehler 2x zu machen. (was du natürlich auch bezahlen mußt)

wenn du dir mit ansage den scheiß antuen willst hast du es vermutlich auch nicht besser verdient.


guido
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