Zitat:
Zitat von LT750
Die BMW-AG wird sicher nicht für den Schaden aufkommen, dies ist Sache der Werkstatt.
(...)
Alternativ ann man natürlich eine Anzeige wegen sachbeschädigung gegen die Werkstatt erstatten, (...)
|
NL MUC und
NL Monaco gehören glaube ich zur BMW AG.
Sachbeschädigung ist Quatsch. Jedoch müsste man erst prüfen, wer wem den Auftrag erteilt hat; welches Recht also Anwedung findet. Ausgehend von deutschem Recht (NL MUC hat NL Monaco beauftragt bzw. die BMW AG hat eine NL beauftragt):
Prüfsatz des §303 I StGB:
Fremde Sache mit Vorsatz beschädigt oder zerstört.
Die objektiven Tatbestandsmerkmale (Sache/fremd/beschädigt oder zerstört) sind hier gegeben. Der subjektive Tatbestand jedoch nicht:
Hypothese: Der Erfüllungsgehilfe der NL müsste den subjektiven Tatbestand erfüllt haben.
Definition: Der subjektive Tatbestand des § 303 verlangt Vorsatz, vgl. § 15.
Vorsatz liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter bei Versuchsbeginn die Verwirklichung der Umstände, die zum objektiven Tatbestand gehören konkret für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.
Subsumtion: Der Erfüllungsgehilfe wollte den PKW nicht mutwillig beschädigen bzw. hat die Beschädigung nicht billigend in Kauf genommen (dies ist abschließend von einem Sachverständigen zu klären).
Ergebnis: Damit hat der Erfüllungsgehilfe den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt.