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Zitat von scout
Hallo Baumerous,
es gibt ein Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe mit den Aktenzeichen
Az. 15 U 226/06. Darin heißt es, dass bei Internetgeschäften bei fristgerechtem Widerruf, der Käufer nicht nur die Ware auf Kosten des Händlers zurückschicken darf, sondern der Händler auch die vorher bezahlten Versandkosten zurückerstatten muss.
Gruß
Eckhard
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Na der Laden hat mir heute schon ein kleines Weihnachtsgeschenk gemacht, den Kaufpreis für den Artikel zurücküberwiesen, natürlich ohne Versandkosten! Und jetzt zugleich noch eine nette E-mail, die 5 Zündverteilerkappen und Finger auf meine eigenen Kosten zurückzuschicken, sonst wollen sie wohl ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, also Leute, leckt mich doch am A... . Die Anzeige wegen persönlicher Beleidigung wurde noch nicht gestellt, vllt werde ich eine Anzeige stellen und bekomme somit die Versandkosten erstattet.
MfG Baumerous