Thema: Felgen
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Alt 15.06.2018, 13:01   #16
reisszi
Malachitjunkie
 
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Da sollte man aber auf jeden Fall vorher nochmal nachfragen. Zumindest bei uns (und wenn's halt ganz offiziell sein muss) sind §21er über die Traglast nicht mehr gestattet (seit ~2016).

Hier mal so als kopierte Übersicht.
Zitat:
Verband der Automobiltuner:

VDAT weist auf Praxismängel bei der Eintragung hin
-Eintragungen nach §21 (Einzeleintragung) für Sonderräder ungültig
-Aufklärung der TÜV Prüfer gefordert
-Klares Bekenntnis des VDAT zu Qualitätsprodukten

Immer wieder erreichen die Geschäftsstelle des VDAT Anfragen irritierter
Verbraucher, die einen Felgensatz ,Fahrwerk nach §21, also als
Einzeleintragung, und auf Basis eines Festigkeitsgutachtens in die
Fahrzeugpapiere eingetragen haben wollen. Entweder weil der Verkäufer das
empfohlen hat, oder Bekannte dies ebenfalls getan haben. Der VDAT weist nun
drauf hin, dass die noch teilweise ausgeübte Praxis einer Einzeleintragung
von in Serie produzierten Felgen, für die ausschließlich ein
Festigkeitsgutachten vorliegt, nicht zulässig ist. Für die Zulassung von in
Serie hergestellten Teilen ist ein
Teilegutachten oder eine ABE notwendig – dies gilt insbesondere auch für
gegossene Leichtmetallfelgen.

Ein Festigkeitsgutachten ist eine Momentaufnahme - es dokumentiert die
Prüfbedingungen und die technischen Werte der Prüfräder. Es dient dazu,
Vergleichsprüfungen durchzuführen. Das Ergebnis solcher Prüfungen gibt
Auskunft darüber, ob die Räder der laufenden Produktion unter
identischen Bedingungen hergestellt wurden, wie die seinerzeitigen
Prüfräder.

Der Prüfer darf keine Räder eintragen, die nur ein Festigkeitsgutachten
haben

Der Sachverständige vor Ort allerdings hat keine Möglichkeit zu erkennen, ob
die Räder die er eintragen soll qualitativ mit den Prüfrädern identisch sind
oder nicht. Eine Überprüfung der Festigkeit ist nicht möglich, da die Räder
dabei zerstört werden. Die optische Prüfung alleine gibt aber keine
Sicherheit. Der Prüfer würde zu Lasten der Verkehrssicherheit ein nicht
einschätzbares Risiko eingehen. Daher weist der VDAT nochmals darauf hin,
dass die Eintragung solcher Räder
nicht zulässig ist und eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.

Nur Leichtmetallfelgen/Fahrwerke mit TÜV Gutachten oder ABE sind zulässig

Hersteller, die Leichtmetallfelgen in Serie produzieren und über ein
Teilegutachten oder eine ABE verfügen, können ein anerkanntes
Qualitätsmanagement-System vorweisen. Dieses QM-System stellt sicher, dass
alle Vorgaben dokumentiert und eingehalten werden und dass alle produzierten
Räder der Qualität der Prüfmuster entsprechen. Das Bundesverkehrsministerium
hat alle Prüfstellen aufgefordert, diese Regelung zu beachten.

Ein Materialgutachten ist deshalb nicht zielführend.
Zitat:

Hier mal ein schrieb vom Tüv Rheinland

Sehr geehrter Herr ****,

Ihre Anfrage an die TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH wurde zur Beantwortung an mich weitergeleitet.

Bei der Umrüstung von Fahrzeugen mit seriengefertigten Rädern sind zur Begutachtung gültige Prüfzeugnisse vorzulegen. Dies sind Teilegenehmigungen wie Teilegutachten, Teile-ABE und ECE-Genehmigungen. Bei Rädern aus der Erstausrüstung kann der Bezug auf die Fahrzeuggenehmigung als „Prüfzeugnis“ verwendet werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann auch bei Vorlage eines „Festigkeitsgutachtens“ gemäß der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz u ihre Anhänger zum §30 StVZO eines vom KBA akkreditierten Prüflabors bei gleichzeitigem Nachweis eines Qualitätssicherungssystem nach internationalem Standard und der Zustimmung unserer Räderprüfstelle eine Begutachtung erfolgen.

Herstellerbescheinigungen, VIA-, JWL- und JWL-T Bestätigungen bzw. Kennzeichnungen auf Rädern auch in Zusammenhang mit Traglastangaben stellen kein gültiges Prüfzeugnis für eine Begutachtung im Sinne der StVZO dar und können nicht für eine Begutachtung verwendet werden.

Bei der Begutachtung von geänderten Rad-/Reifenkombinationen ist es zudem unerheblich, ob es sich um ein typ- oder einzelgenehmigtes Fahrzeug handelt. Obige Vorgaben finden auch Anwendung bei Fahrzeugen, welche mit von der Serie abweichenden Rädern importiert werden und im Rahmen einer Einzelgenehmigung nach §21 StVZO oder §13 EG-FGV für den deutschen Straßenverkehr zugelassen werden sollen.

Ich hoffe, dass Ihnen dies weiterhilft, wobei es dem bereits zuvor persönlich in Ihrem Haus Besprochenem entspricht.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Wehrfritz

Leiter der Technischen Prüfstelle
für den Kraftfahrzeugverkehr Rheinland-Pfalz


+49 6131 - 4654 305
+49 160 - 7481 392
+49 221 - 806 369108
joerg.wehrfritz@de.tuv.com

TÜV Rheinland Berlin Brandenburg Pfalz e.V.
Geschäftsbereich Mobilität
55124 Mainz
An der Krimm 23
http://www.tuv.com/"]http://www.tuv.com[/url]

Ich kenne privat 2 Prüfer, die das auch so bestätigt haben. Bei Sonderfällen, wo es wenig "legale" Felgenalternativen gibt (Import-Fahrzeuge, alte Kit-Cars usw.) wird auch mal ein Auge zugedrückt, aber bei Allerwelts-Autos geht das eher in Richtung Null-Toleranz.
__________________
Interner Link) 1990 735i - Sowas wie ein Reparaturtagebuch

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