@Dierk:
Zitat:
Zitat von Denki325i
Da der Händler keine rechtliche Handhabe hat, den Wagen als Pfand zu behalten, ...
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Hat er, § 647 BGB, Werkunternehmerpfandrecht.
Das Unternehmerpfandrecht gilt zwar nur für "Sachen des Bestellers", d.h. nur dann, wenn das Auto im Eigentum des Auftraggebers steht und nicht etwa Eigentum Dritter ist, wie z.B. der Leasinggesellschaft o.ä. (aber wem gehört heutzutage schon sein Auto, meistens doch der Bank...
).
Um das zu umgehen, ist in den AGB meist ein vertragliches Pfandrecht vereinbart, das auch gutgläubig erworben werden kann, wenn der Verpfänder, d.h. der Auftraggeber der Reparatur, nicht auch der Eigentümer des Autos ist.
Ich denke auch, daß die Frage dem Kunden vor Augen führen soll, welche Zahlungsart möglich ist und welche nicht (Rechnung mit Ratenzahlung - Sie können raten, ob und wann ich zahle...).