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Alt 17.12.2003, 11:02   #3
ReneausE
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Dein Rechstanwalt hat in soweit Recht ... die Änderung des KM-Standes erfüllt ganz klar - natürlich den Vorsatz vorausgesetzt - den Tatbestand des Betruges !

Jedoch den Tatbestand des § 268 StGB - Änderung/Fälschung technischer Aufzeichnung - erfüllt dieses devinitiv N I C H T !

Da sich der Gesetzgeber noch immer nicht darauf verständigt hat, den Wegstreckenzähler (also den Tacho) von Pkw`s (bei Nutzfahrzeugen, die einen Fahrtenschreiber haben ist das was anderes !!) als technische Aufzeichung in diesem Sinne anzuerkennen !

Daher sind ja die öffentlichen Angebote in Zeitungen z.B. alias "Tachojustierung" legal und rechtlich nicht angreifbar !

Der Gesetzgeber ist schon lange am überlegen ob das geändert wird ... aber Du weisst ja ... die mühlen mahlen langsam ...
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