Zitat:
Zitat von John McClane
Das stimmt natürlich nicht.
Was Du meinst, ist die vom Willen getragene Herrschaftsmöglichkeit an der Sache.
Geschützte Rechtsgüter der Diebstahlsvorschriften sind sowohl das Eigentum als auch der Gewahrsam (str.).
Es handelt sich um sog. Zueignungsdelikte und nur sekundär um Vermögensdelikte, da es auf eine Bereicherungsabsicht des Täters nicht ankommt.
Strafbar ist nur die Wegnahme in Zueignungsabsicht, so dass Diebstahlsobjekte auch vollkommen wertlose Gegenstände sein können.
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Hallo,
besser hätte ich geschrieben: bei Diebstahl geht es nicht um den
zivilrechtlichen Unterschied von Besitz und Eigentum, sondern um den Gewahrsamsbruch.
Geschützte Rechtsgüter sind selbstverständlich Eigentum und Gewahrsam.
Viele Grüße
Klaus