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Alt 25.04.2008, 13:43   #69
John McClane
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Zitat von Klaus H. Beitrag anzeigen
Hallo,

bei Diebstahl geht es juristisch nicht um Eigentum oder um Besitz, sondern um Gewahrsam.

Die Wegnahme ist der Bruch eines fremden Gewahrsams und Begründung eines neuen Gewahrsams.

Viele Grüße
Klaus
Das stimmt natürlich nicht.
Was Du meinst, ist die vom Willen getragene Herrschaftsmöglichkeit an der Sache.
Geschützte Rechtsgüter der Diebstahlsvorschriften sind sowohl das Eigentum als auch der Gewahrsam (str.).
Es handelt sich um sog. Zueignungsdelikte und nur sekundär um Vermögensdelikte, da es auf eine Bereicherungsabsicht des Täters nicht ankommt.
Strafbar ist nur die Wegnahme in Zueignungsabsicht, so dass Diebstahlsobjekte auch vollkommen wertlose Gegenstände sein können.

Quelle: erl. zum § 242 StGB.
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