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Alt 14.04.2008, 21:29   #18
RS744
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Zitat:
Zitat von Tyler Durden Beitrag anzeigen
Nein, Quelle ist NICHT Wiki - ist aber für jemanden der sich auch nur ansatzweise für Chemie und Biologie interessiert keine Neuigkeit. Ist hier aber auch nicht relevant...
Du hast immer noch keine Quelle für Deine Thesen (mehr ist ja bisher nicht)genannt. Schade.

Zitat:
Zitat von Tyler Durden
Wer unbegründet CS-Gas gegen Menschen einsetzt kann sich sicher sein eine Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung zu kassieren. Die einzigen Rechtfertigungsgründe wären Notwehr oder Nothilfe.
Da ist der Schutz des Eigentums vollkommen ausgeklammert.
Wer sich nur ein bißchen mit Juristerei beschäftigt hat - Strafrecht AT im 1.+2.Semester - weiß, daß das Unsinn ist, was Du da erzählst. Du möchtest Dir bitte mal Gesetzestext und Kommentierung zu §§ 32, 34 StGB durchlesen. Oder ein x-beliebiges Buch: Strafrecht für Einsteiger. Selbstverständlich ist Notwehr auch zum Eigentumsschutz gerechtfertigt, es reicht ein Angriff gegen ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut oder sogar nur gegen sonstige rechtlich geschützte Interessen aus (allg.M.)!

Zitat:
Zitat von Tyler Durden
Es gibt immer noch die sogenannte Verhältnissmässigkeit. Wenn man Pech hat pocht der StaAw darauf, das man immer noch hätte wegrennen können. ( Ich nenne es mal die verschlossene Kellertürklausel... )
Auch da liegst Du sowas von daneben. Wie bereits von mir aufgezeigt, unterliegt Notwehr allenfalls indirekt und bei krassem Mißverhältnis einer "Verhältnismäßigkeitsprüfung" (Tröndle/Fischer § 32 StGB Rn.20 m.w.N.). Und wegrennen muß schon mal gar keiner (Tröndle/Fischer Rn. 17). Du dürftest sogar eine unberechtigt mitgeführte Waffe zur Verteidigung einsetzen (natürlich unter Beachtung des Grundsatzes des mildesten Mittels; Achtung: das ist etwas ganz anderes als "Verhältnismäßigkeit").

Der Einsatz von Abwehrgas (sei es nun CS-Gas oder Pfefferspray), das sogar an der Auto-Seitenscheibe angekündigt ist, ist ganz sicher eine Notwehrhandlung, die i.d.R. durch § 32 StGB gedeckt ist. Zu denkbaren Ausnahmefällen hatte ich ich mich ja schon geäußert. Und DA liegt der Hase eher im Pfeffer: im automatisierten Ablauf der Notwehrmaßnahme, der eine Situationsabwägung nicht ermöglicht.

Greets
RS744

Geändert von RS744 (14.04.2008 um 21:36 Uhr).
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