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					Zitat von  mvlcek
					 
				 
				 Lasse ich es reparieren ist es mehr oder weniger mein Privatvergnügen und ich muss mit der Differenz auskommen. Obwohl mal rechnen... nach der 130% Regel darf die Reparatur sogar knapp 11.000 Euro kosten. Darauf bezog sich auch meine Frage an modtta4455, ich bin mir nicht sicher ob die Differenz Wiederbeschaffungswert zu Restwert als Bezug für Reparaturkosten genommen wird oder nur der Wiederbeschaffungswert. Wenn es zweiteres ist, sieht es ja gar nicht so traurig aus    
			
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 Eben zweiteres ist es! Der Gutachter hat ihn nicht "kaputtgeschrieben".
Die 130%-Regel greift auf den Wiederbeschaffungswert zu, das ergibt bei Dir also rd. 11 kEUR als Obergrenze für die Reparaturkosten. Die geschätzten Reparaturkosten liegen darunter. Also kannst Du reparieren lassen.
 
Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert ergibt den Wiederbeschaffungsaufwand. Das ist das, was Du bei Abrechnung auf Totalschadenbasis erhalten würdest. Und was Du zunächst bei Eigenreparatur auf 130%-Basis erhälts, bis Du die  vollständige Wiederherstellung durch Reparaturbestätigung belegt hast und 6 Monate weitere Haltedauer nachweist.
Greets
RS744