Hallo Norbert, @all,
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vielleicht weis ja ein anderer User etwas davon. Das würde uns sicher
alle interessieren.
Ein Problem mit der BE hat man, wenn z.B. ein zulassungspflichtiges
Bauteil durch eines ersetzt wird, dass keine Zulassung hat (z.B. ABE)
bzw. nicht durch den Hersteller freigegeben ist. Zulassungspflichtige
Bauteile sind z.B. Teile einer Anhängerkupplung, da meist nur die Köpfe /
das Zugmaul, der Stützbock u.s.w., Teile der Abgasanlage, gewisse
lichttechnische Einrichtungen, Teile der Bremsanlage u.s.w.
In den einschlägigen Paragrafen der StVZO bzw. in den entsprechenden
EG.RiLi sind diese Bauteile einzeln aufgeführt. Sie sind auch Bestandteil
des Grundgutachtens, mit denen ein Kraftfahrzeug im Bereich der EG
erstmalig in den Verkehr gebracht wird und werden in diesem einzeln
nachgewiesen. Alle weiteren Fahrzeuge werden in Folge via Überein-
stimmungserklärung zu diesem Grundgutachten zugelassen.
Für Querlenker, Stabis, Druckstreben, Radlager u.s.w. sollte das nicht
gelten. Wenn jemand weitergehende Informationen hat, nur zu...
LG,
Andreas...
