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Zitat von SysTin
 Ahhha
Mist 555 auch verpasst
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§ 555
Allgemeine Verfahrensgrundsätze(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
