Interpretation von §7 StVO
- Zitat -
Die Vorschrift erlaubt in bestimmten Situationen sowohl ein Abweichen vom Rechtsfahrgebot als auch ein zulässiges Rechtsüberholen.
Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass mehrere Fahrstreifen für eine Richtung vorhanden sind.
Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob solche Fahrstreifen markiert sind oder nicht.
Demzufolge wird in Abs. 1 S. 2 der Fahrstreifen definiert, und zwar als der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
Falls das Vorhandensein einer Markierung bedeutsam ist, sagt die entsprechende Vorschrift dies auch; so werden z. B. in Abs. 3 der Vorschrift markierte Fahrstreifen gefordert.
- Zitat Ende -
Und das ist aus keinem Forum, sondern aus einer juristischen Abhandlung. Also ist eine Markierung für den Nürburgring nicht bedeutsam, um ihn als mit zwei Fahrspuren (= Fahrstreifen) versehen zu betrachten - basierend auf seiner Breite und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es keinen Gegenverkehr gibt. Letzteres wäre dann in der Tat "bedeutsam".
Ansonsten, lieber Pedro, wäre es mir neu, dass man sich in der Fahrschule mit juristischen Spitzfindigkeiten auseinandersetzen müsste. Aber es ist schon interessant, wie jemand reagiert, der mit dem Rücken zur Wand steht und dem die sachlichen Argumente so langsam abhanden kommen.
Ich bitte im Übrigen um Deine Interpretation des Unterschieds von "Fahrspur" und "Fahrstreifen" unter besonderer Berücksichtigung des direkten Einflusses auf das Fehlen jeglicher Markierung auf dem hier zur Diskussion stehenden Objekt.
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