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Alt 17.04.2007, 10:13   #10
RS744
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Zitat von Jippie Beitrag anzeigen
1. Ab welcher Schadenshöhe oder welcher Art von Schaden muss man ein Auto als Unfallfahrzeug deklarieren?

Mein Auto wurde nämlich wegen eines Auffahrunfalls vorne und hinten neu lackiert. (Nur Stoßfänger, keine Neuteile nötig.) Zudem habe ich die vorderen Kotflügel auf beiden seiten neu lackieren lassen wegen kleiner Dellen durch Zeitgenossen mit agressiven Türen.
Die Frage, ab wann ein Fahrzeugverkäufer einen Unfallschaden ungefragt zu offenbaren hat, ist leider recht kasuistisch zu beantworten.

Vielleicht helfen Dir einige grundsätzliche Ausführungen aus éinem Urteil des OLG Köln vom 04.02.2003:
"Freilich schließt nicht jede äußerliche Beschädigung eines Gebrauchtwagens dessen Unfallfreiheit aus. Ganz geringfügige Schäden müssen vielmehr durch eine Auslegung des Begriffs "unfallfrei" ausgeklammert werden (Reinking/Eggert a.a.O.). Selbst bei zusichernden Erklärungen in Bezug auf eine Unfallfreiheit kann ein Käufer, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur erwarten, dass das Fahrzeug keine über die Bagatellgrenze hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat (OLG Hamm OLG R 1995, 76). Deshalb werden - auch im Rahmen des § 459 Abs. 2 BGB a.F. - üblicherweise Unfallschäden von sogenannten Bagatellschäden abgegrenzt (vgl. OLG Hamm OLG R 1994, 181; 1995, 56; OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht des Verkäufers, der sich der Senat anschließt, ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss davon nicht beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem Sinne können nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn diese keine weitergehenden Folgen haben (BGH NJW 1967, 1222; 1977, 1914; 1982, 1386; so auch OLG Koblenz VRS 96, 242). Diese an die Aufklärungspflicht des Verkäufers gestellten Anforderungen gelten erst recht für den Fall der Zusicherung einer Eigenschaft. Wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens von dem Verkäufer ausdrücklich dessen Unfallfreiheit vertraglich zusichern lässt und damit zu erkennen gibt, dass das Fehlen von Unfallschäden für seinen Kaufentschluss von Bedeutung ist, muss die Grenze, bei welcher von einer Unfallfreiheit nicht mehr die Rede sein kann, eng gezogen werden. Daher entfällt die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Unfallfreiheit lediglich bei bloßen Lackschäden, insbesondere in Form von Kratzern, und allenfalls noch bei ganz geringfügigen, kleinen Dellen im Blech (vgl. OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat, geht die Beschädigung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs über diesen Bagatellbereich hinaus.

Bereits in seinem vom Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten hatte der Sachverständige V. das Ergebnis seiner Untersuchungen dahin festgehalten, dass an beiden Türen der linken Fahrzeugseite Spachtelaufträge nachgewiesen worden waren, die auf eine Beseitigung von Verbeulungen hindeuten. Bei seiner mündlichen Anhörung in der ersten Instanz hatte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten bekräftigt und wegen der Beschädigungen eine Wertminderung von 150,00 - 200,00 EUR geschätzt. Soweit er den Schaden nicht als einen "erheblichen Unfallschaden" eingestuft hatte, lag dem eine Definition der Erheblichkeit, die der Sachverständige insbesondere für den Fall eines Austauschs der Fahrzeugtüren angenommen hatte, zugrunde, die bei der Zusicherung der Unfallfreiheit keine Geltung beansprucht.

Schon auf der Basis des erstinstanzlichen Gutachtens war deshalb von Beschädigungen des Gebrauchtwagens auszugehen, welche die Grenze der Unfallfreiheit im Sinne einer entsprechenden Zusicherung überschreiten. "


Ich würde Dir danach auch raten, bei Deinem MX5 zu offenbaren.

Zitat:
Zitat von Jippie
2. Wie formuliert man den Kaufvertrag rechtssicher, so dass ich vor späteren Ansprüchen sicher bin?
Ich verkaufe den Wagen guten Gewissens ohne etwas zu verschweigen.
Nimm eines der im I-Net verfügbaren Kaufvertragsmuster, z.B. vom ADAC, oder von (D)einer Autoversicherung. Die sind gut brauchbar. Schau Dir aber die Gewährleistungsausschlußklausel genauer an.

Greets
RS744
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