... in der STVZO denn das man Seitenscheiben nicht abdunkeln darf ?
Hallo erstmal,
soweit ich weiß ist lediglich die Beschaffenheit der Frontscheibe gesetzlich geregelt. Alle anderen Scheiben ( auch die vorderen Seitenscheiben ) sind nicht benannt...
Probleme sehe ich eher in der allgemeinen Bestimmungen der STVO... hier speziell die Fahrzeugführer-Pflichten. Wenn es zu einem Unfall kommt, weil z.B. ein Radfahrer o.ä. übersehen wurde, dann wird man sicherlich eine Verletzung dieser Pflicht ( ausreichende Sicht ) anführen. Ist so ähnlich als wenn man Nachts mit Sonnenbrille fährt. Der TÜV wird hier lediglich präventiv tätig, indem er solche Sachen nicht einträgt - das dadurch die allgemeine TÜV Abnahme gefährtet ist oder sogar das Fahrzeug stillgelegt wird halte ich rechtlich für fragwürdig.
Da ich meine vorderen Seitenscheiben auch abtönen möchte werde ich mich noch mal schlau machen und das Ergebnis hier posten
Gruß,
Pit