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Alt 25.10.2006, 15:43   #9
scout
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Registriert seit: 20.12.2005
Ort: Münster
Fahrzeug: E 38 728I Cosmosschwarz
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Zitat:
Zitat von D.R.I.V.E.R
HI
Der Rechtsanwalt sagte mir folgendes:
Bei Ihnen handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden weil der Wiederbeschaffungswert 5200€ - Restwert 2000€ = 3200€.
Da die Rparaturkosten sich auf 4700€ inkl. Mwst belaufen ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden und somit hätte ich höchstens anspruch auf 3200€.
Da die Gegnerische Versicherung ein Restwertangebot in höhe von 4100€ eines Aufkäufers vorliegen hat wollen die natürlich nur die differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dene ihrem Restwert zahlen d.h Wiederbeschaffungswert 5200€-Restwert 4100€ =1100€+Nutzugngsausfall.

Ich verstehe allerdings nicht wieso ich ein Gutachten hab wo der Restwert bei 2000€ liegt.Das könnte man sich ja sparen wenn die Versicherungen sowieso eigene Preise zugrunde legen.

Ich dachte ich habe Anspruch auf Reparaturkosten die sogar den Wiederbeschaffungswert um 30% überteigen bei mir also 6760€!
Werde weiter berichten wenn Rechtsanwalt sich gemeldet hat!
Gruß
Hallo Driver,
Du hast im Moment nur die Möglichkeit den Schaden durch eine Werkstatt
beheben zu lassen dann muss die Vers. den Schaden bis max 4700,- plus
evtl. maximal 30%, falls die Reparatur teurer wird. Oder, Du reparierst den
Schaden, damit das Fahrzeug verkehrstüchtig ist. Also Du fährst jetzt noch
6 Monate, dann kannst du den Rest zwischen 4700,- und 1100,- nachfordern.
Heißt, in 6 Monaten könntest Du die 3600,- nachfordern. Die Sache ist neu
durch ein BGH Urteil vom 23.5.2006. Ist für die Geschädigten eigentlich ein
Vorteil gegenüber den alten Verfahrensweisen.
Gruß
Eckhard
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