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Zitat von D.R.I.V.E.R
HI
Der Rechtsanwalt sagte mir folgendes:
Bei Ihnen handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden  weil der Wiederbeschaffungswert 5200€ - Restwert 2000€ = 3200€.
Da die Rparaturkosten sich auf 4700€ inkl. Mwst belaufen ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden und somit hätte ich höchstens anspruch auf 3200€.
Da die Gegnerische Versicherung ein Restwertangebot in höhe von 4100€ eines Aufkäufers vorliegen hat wollen die natürlich nur die differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dene ihrem Restwert zahlen d.h Wiederbeschaffungswert 5200€-Restwert 4100€ =1100€+Nutzugngsausfall.
Ich verstehe allerdings nicht wieso ich ein Gutachten hab wo der Restwert bei 2000€ liegt.Das könnte man sich ja sparen wenn die Versicherungen sowieso eigene Preise zugrunde legen.
Ich dachte ich habe Anspruch auf Reparaturkosten die sogar den Wiederbeschaffungswert um 30% überteigen bei mir also 6760€!
Werde weiter berichten wenn Rechtsanwalt sich gemeldet hat!
Gruß
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Hallo Driver,
Du hast im Moment nur die Möglichkeit den Schaden durch eine Werkstatt
beheben zu lassen dann muss die Vers. den Schaden bis max 4700,- plus
evtl. maximal 30%, falls die Reparatur teurer wird. Oder, Du reparierst den
Schaden, damit das Fahrzeug verkehrstüchtig ist. Also Du fährst jetzt noch
6 Monate, dann kannst du den Rest zwischen 4700,- und 1100,- nachfordern.
Heißt, in 6 Monaten könntest Du die 3600,- nachfordern. Die Sache ist neu
durch ein BGH Urteil vom 23.5.2006. Ist für die Geschädigten eigentlich ein
Vorteil gegenüber den alten Verfahrensweisen.
Gruß
Eckhard
