Zitat:
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Zitat von RS744
Nein, die tatsächlichen (geringeren) Rep.-Kosten hat er wohl nicht der gegnerischen Versicherung offengelegt (wäre schön dumm gewesen). Er hat wohl nur Pics vorgelegt zum Nachweis, daß er repariert habe.
Mehr als das. Das Urteil v. 29.04.03 hat der BGH im Urteil vom 23.05.06 aufgegriffen und wie folgt bestätigt: wenn er tatsächlich repariert, kommt es auf Qualität und Umfang der Reparatur nicht an. Er bekommt dann die vom SV geschätzten Rep.-Kosten. Nur wenn er nicht tatsächlich repariert, muß er das Fahrzeug mindestens 6 Monate behalten, um auf Gutachtenbasis abrechnen zu können.
Sobald er nachweist, daß er repariert hat, ist das egal.
Greets
RS744
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Hallo Ralf,
in Haftpflichtschadenfall hat der Geschädigte immer einen Anspruch auf
Abrechnung nach Gutachten. ER muss nicht 6 Monate warten. Was Du meinst
gilt für den Totalschadenfall.
