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 wenn im vertrag mit vollausstattung steht, dann ist das schon rechtlich erheblich und kann gewährleistungsansprüche auslösen. nach dem nacherfüllung denklogisch unmöglich bzw. zu teuer wäre, würden minderungsansprüche in betracht kommen.
 nur stellt sich die frage, ob der käufer nicht nach besichtigung den "mangel nicht vorhandene vollausstattung" kannte.
 
 vollausstattung für mich bedeutet, dass alles was bei diesem fahrzeug an SA möglich war drin sein muss.
 
				__________________Grüße
 
 Stephan
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