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Alt 01.07.2006, 10:45   #4
pille
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Moin!

Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) StVO §35 Abs. 6 regelt die Sonderrechte für Fahrzeuge des Bau-/ Betriebs- & Räumungsdienstes

Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) STVZO §53a listet die Vorschriften der Warneinrichtungen auf.

Grundsätzlich bedarf ein fest montiertes gelbes Rundumlicht einer Anbaugenehmigung & Abnahme. Dazu kommt die vorgeschriebene Warnausrüstung (siehe vorhergehender link im ersten Beitrag).
Beides muß zusammen am Fahrzeug vorhanden sein, um die erorderliche Genehmigung für die ständig montierte gelbe RKL zu erlangen (wobei es bedarfsweise auch wegklappbare warneinrichtungen gibt).

Etwas anderes ist es mit einem mitgeführten Rundumlicht (im Pannenfall zu verwenden):
Hier gibt es auch Rundumlichter, die genehmigungsfrei (in den engen Grenzen der Unfall/pannenabsicherung) in Betrieb zu setzen sind. Eine dauerhafte Anbringung dieser Rundumlichter ist nicht erlaubt.
Üblicherweise verwendet die Nomenklatur für solche fallweise anzubringenden Leuchten den Begriff Blinklicht.
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