Deine BE ist NICHT erloschen, keine Panik. Alles ist in Ordnung.
19 (3) Nr. 4c StVZO: Die BE erlischt nicht, wenn die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIII b durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist;
§ 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Es gilt allerdings auch § 27 (1a) Ziffer 11: Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen durch den nach Absatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet werden: wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere auf den
Unterlagen gemäß § 19 Abs. 3 oder 4 vermerkt ist.
Und das kostet 15 Euro (Sie unterließen es, der zuständigen Zulassungsbehörde eine meldepflichtige Änderung unverzüglich mitzuteilen.
§ 27 Abs. 1, 1a, § 69a StVZO; § 24 StVG; 182 BKat; Tatbestandsnummer lt. bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog: 327100).
Also: gelassen kommen lassen.
@Knuffel: Deine Ausführungen stimmen so leider nicht. Die Vorschrift bezieht sich NUR auf den o.a. § 27 StVZO i.V.m. 18, 19 StVZO.
Der Versicherungsschutz erlischt ebensowenig wie die Betriebserlaubnis.
Geändert von John McClane (27.06.2006 um 07:37 Uhr).
|