Bin seit der Anmeldung meines Winterfahrzeugs letzte Woche ebenfalls Besitzer der neuen Fahrzeugpapiere.
Das durch die neuen Dokumente andere Freiheitsgrade oder gar "Narrenfreiheit" bestünde, ist absoluter Blödsinn.
Die Zulässigkeit einer von der Fahrzeug-ABE bzw. EG-Betriebserlaubnis/ EG-Typgenehmigung abweichenden Rad-/Reifenkombination muss weiterhin durch eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), eine Anbaubescheinigung aufgrund eines Teilegutachtens oder eine ABE für die Rad-/Reifenkombination nachgewiesen sein.
In die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (also dem Nachfolger des Fahrzeugscheins) wird allerdings standardmässig z.B. unter Ziffer 15.1 und 15.2 nur noch eine mögliche Rad-/Reifenkombination eingetragen.
Sämtliche im alten Brief / Schein unter Ziffer 33 als Bemerkung aufgeführten Zusätze werden (so wie in meinem Fall) nicht zwingend übernommen.
Den Nachweis, das eine beispielsweise ab Werk ursprünglich zugelassene, aber in der Papieren nun nicht mehr dokumentierte Rad- / Reifenkombination nicht zulässig ist, müsste somit zukünftig die Rennleitung erbringen. Das könnte tatsächlich spannend werden...
Die Vorhalter sind (entgegen der teilweise falschen Informationen in der Presse) weder in Teil 1 noch in Teil 2 namentlich erfasst, lediglich die Anzahl wird unter Ziffer B (1) im Teil 2 (Ex-Brief) zahlenmässig dokumentiert.
Mick
|