ehmm etwas genauer:
Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit natürlich nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden. Und es muss natürlich jedes Fahrzeug eine eigene Vignette haben, wenn es auf mautpflichtigen Straßen gefahren wird.
Bei Wechselkennzeichen ist netterweise nach das Kraftfahrzeug von der Steuer befreit, für das der niedere Steuersatz zutrifft. Auch bei der Versicherung richtet sich der Kostenfaktor nach dem teuersten Fahrzeug.
Die Haftpflichtversicherung hat bei Wechselkennzeichen jeweils nur für das Fahrzeug Gültigkeit, an dem die Kennzeichentafeln angebracht sind. (OGH 13. 1. 1977, ZVR 1978/87)
|