So etwas ist mit Vorsicht zu genießen.
Er kann als Gewerbetreibender eingestuft werden.
§ 1(1) HGB Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
§1(2) HGB Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass ein Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Dieser in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb weis Merkmale auf:
- Zahl der Betriebsstätten
- Höhe des Umsatzes
- Zahl der Beschäftigten
- Art der Konten- und Buchführung
- Umfang und Art der Geschäftsbeziehungen
So weit hört sich das noch nicht nach deinem Kumpel an. Das Problem ist aber, daß nicht alle Merkmale erfüllt sein müssen. es kann bereits eines erfüllt sein und es liegt dieser in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb vor.
Hier käme also evtl. der Umsatz in Betracht. Meines Wissens nach gibt es keine festgelegte Grenze. Das wird Fallweise entschieden. Oder aber Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen. das ist zwar etwas schwammig, kann aber nicht unbedingt von der Hand gewiesen werden.
Es könnte ihm also durchaus ein Strick draus gedreht werden.
Ich sage aber gleich dazu, daß ich kein Jurist bin. ich hab das vor längerer Zeit mal gelernt. Könnte auch sein, daß ich was durcheinander gebracht habe. Es sieht sich bestimmt noch einer unserer Juristen an und der wird die endgültige Klarheit bringen.
Ich meine aber, daß es etwas in dieser Art war.
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