Hallo gnarf !
Es liegt hierbei ein sogenanntes privates Spekulationsgeschäft nach §30 Einkommensteuergesetz vor, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr vergeht. Ob das Fahrzeug in dieser Zeit privat genutzt wurde oder nicht ist meines Wissens unerheblich, lediglich für selbstgenutzes Wohneigentum gibt es entsprechende Regelungen, die die Steuerpflichtigkeit des Spekulationsgewinns ausschließen.
Soweit ich weiß gibt es allerdings einen Freibetrag von 512 Euro pro Jahr. Wird der überschritten, ist aber der ganze Gewinn steuerpflichtig. Es können aber Werbungskosten (z.B. durchgeführte Reparaturen, Kosten für Zeitungsinserate etc.) gegengerechnet werden. Ferner kann der Gewinn mit Verlusten aus sonstigen Spekulationsgeschäften (z.B. Wertpapieren) verrechnet werden.
Die Zahl der verkauften Fahrzeuge pro Jahr ist dagegen unerheblich.
Aber Achtung: Wenn er es mit der Anzahl übertreibt, droht gewaltiger Ärger, dann kann ihn das Finanzamt als Gewerbetreibenden einstufen. Dann gibt es richtig Ärger, wenn er seinen Autohandel nicht als Gewerbe angemeldet hat. Und ein beim Verkauf vereinbarter Gewährleistungsausschluss gerät dann auch ins Wanken.
Frage im Zweifelsfall lieber mal einen Juristen, der sich etwas genauer auskennt als ich. Aber man sollte das nicht unbedingt auf die leichte Schulter nehmen, der Tatbestend der Steuerhinterziehung ist da unter Umständen schnell erfüllt.
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