Wenn ich es richtig im Kopf habe: Die bei der Unfallregulierung zu beachtenden Rechtsvorschriften wurden durch das in 2002 verabschiedete „zweite Gesetz zur Änderung schadendersatzrechtlicher Vorschriften“ in mehrfacher Hinsicht geändert.
Insbesondere kann nach der neuen Rechtslage im Rahmen des Schadensersatzanspruchs die Erstattung eines Umsatzsteuerbetrages nur noch dann verlangt werden, wenn die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist, § 249 Absatz 2 BGB.
Das bedeutet, dass bei der Abrechung eines Unfallschadens auf Gutachtenbasis die Umsatzsteuer nicht ersetzt verlangt werden kann weil sie tatsächlich nicht anfällt.
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