Bevor nur Falsches zur Rechtslage durcheinander geschrieben wird:
1.
Ob Gewärleistung besteht, entscheidet sich nach dem Vertrag. Ist dort die Gewährleistung ausgeschlossen, sieht es schlecht aus, es sei denn man kann dem Verkäufer falsche Anpreisungen im Verkaufsinserat, arglitige Täuschung oder zugesicherte, aber nicht vorhandende Eigenschaften im Kaufvertrag nachweisen.
2.
Ist die Gewährleistung nicht im Vertrag ausgeschlossen, kann man die üblichen Gewährleistungsansprüche geltend machen. Dabei gilt eine Beweislastumkehr innerhalb des ersten Jahres nach Verkauf. Da wird vermutet, dass der Mangel schon bei Verkauf vorlag. Der Verkäufer müsste nachweisen, dass der Mangel später eingetreten ist.
3.
Wer nun selbst repariert und dann vom Verkäufer was ersetzt bekommen möchte, begeht einen fatalen Fehler. Denn man muss dem Verkäufer zwingend die Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Macht man das nicht und repariert, geht man leer aus. Auch vernichtet man damit die einzigen Beweise, die man hat.
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