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Alt 21.08.2025, 12:51   #76
McClane
V8-Liebhaber
 
Registriert seit: 08.05.2014
Ort: Düsseldorf
Fahrzeug: G30 M550i
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Zitat von marQo Beitrag anzeigen

@Jominator
Die Situation war die, ich habe Kurzzeitkennzeichen gehabt, die lagen vorn auf dem Amarturenbrett und hinten auf der Hutablage. Die gehören zwar draußen dran, aufgrund der kurzen Kennzeichenhalter passen die aber nicht. Die Kennzeichenschilder irgendwie anders zu befestigen, wäre eher ein Risiko gewesen, das die Dinger während der Fahrt wegfliegen und Schaden anrichten. So habe ich entsprechend das kleiner Übel gewählt und sie in die Fenster gelegt. Problem, hinten habe ich getönte Scheiben und man sieht das Kennzeichenschild hinten nicht unmittelbar. Spielt in dem Fall aber keine Rolle, da ich wie gesagt meine ursprünglichen Kennzeichenschilder am Fahrzeug hatte und darüber ohne weiteres iddentifiziert werden konnte. Und die Abfrage hat auch funktioniert, man konnte mir zumindest die Namen sagen, auf die die Kennzeichen registriert sind. Somit war die Kontrolle durchaus gerechtfertigt, jedoch nicht in dem Ausmaß. Spätestens als bekannt war, das die Fahrt direkt zum TÜV geht, hätte eine Entschuldigung kommen müssen und gute Weiterfahrt. Stattdessen Personen und Fahrzeugdurchsuchung so wie Kennzeichenschildbeschlagnahme. Alles illegal und dafür gab es erneut eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Letztlich war das ganze auch wieder Freiheitsberaubung, da von zwei Seiten eingekesselt. Einfach unverhältnismäßig das ganze und unnötig. Und ja, es war denen egal, das ich jetzt nicht mehr direkt indentifiziert werden konnte. Völlig hirnverbrannt diese Leute.
Nun ja, auch hierzu möchte ich kurz etwas sagen.
Lies mal den § 12 FZV. Da steht im Grunde alles drin, was Du zu diesem Sachverhalt wissen musst.
Du wirst ihn, wenn ich Deine restlichen Postings richtig gelesen habe, nicht verstehen.
Zusammengefasst also: Die Kennzeichen müssen ordnungsgemäß am Fahrzeug befestigt sein. Punkt. Wenn Du sie hinter Glas (und noch dazu hinter foliertes Glas) legst, wunderst Du Dich, dass Du angehalten wirst? Allein die wäre eine Ordnungswidrigkeit, die 65 Euro kostet. Nachzulesen im Tatbestandskatalog unter der Tatbestandsnummer 812618, alternativ 812600 zu § 12 FZV.
Bei weiteren Frage scheue Dich nicht hier zu fragen.

Aber tu Dir selbst den Gefallen und nimm hin und wieder auch mal etwas an. Du hörst hier von ganz vielen, dass Du falsch liegst, beharrst aber wider besseren Wissens darauf im recht und ein Opfer zu sein.
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