Zitat:
Zitat von marQo
@fuffi_lwl
@McClane
Möglich ist alles, aber nicht alles ist statthaft Das BVerfG (Beschl. v. 12.02.2007 – 2 BvR 273/06) hat klargestellt, dass eine Durchsuchung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nur zulässig ist, wenn ein konkreter, auf Tatsachen beruhender Verdacht vorliegt. Bloße Mutmaßungen oder stereotype Verdachtsannahmen reichen nicht aus. Hier lag weder ein konkreter Straftatverdacht noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Allein schon mir mit 6 Leuten gegenüberzutreten ist schon rechtswidrig und fängt bereits mit einer Freiheitsberaubung zuvor an.
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Zu dem Urteil: Das bezieht sich auf Blutentnahmen und ist veraltet.
Hier mal der Orientierungssatz (mit Durchsuchungen hat das nichts zu tun):
1. Auch wenn Art 19 Abs 4 GG nicht das Recht auf Überprüfung der richterlichen Entscheidung garantiert, so sichert diese Vorschrift auch insoweit die Effektivität des Rechtsschutzes, als die Prozessordnungen eine weitere gerichtliche Instanz vorsehen (vgl BVerfG, 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 <401 ff>). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes fordert vom zur nachträglichen Überprüfung berufenen Gericht, die Voraussetzungen des Exekutivakts vollständig eigenverantwortlich nachzuprüfen.(Rn.11)
2. Beruht das Handeln der Exekutive auf der Inanspruchnahme einer originär gerichtlichen Eingriffsbefugnis, so erstreckt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch auf Dokumentations- und Begründungspflichten der anordnenden Stelle. Wurde diese Pflicht nicht beachtet oder versagt das überprüfende Gericht dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung, so kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl BVerfG, 03.12.2002, 2 BvR 1845/00, NJW 2003, 2303 <2303 f>). Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für Maßnahmen, die nur einem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt unterliegen (vgl BVerfG, 04.02.2005, 2 BvR 308/04, BVerfGK 5, 74 <81>).(Rn.13)
3. § 81a Abs 2 StPO behält die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter vor. Zum Zweck des Richtervorbehalts sowie zu den Voraussetzungen der staatsanwaltschaftlichen Eilkompetenz vgl BVerfG, 20.02.2001, 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142 <151>.
Vor der Anordnung einer Blutentnahme müssen die Strafverfolgungsbehörden daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen (vgl BVerfG, 23.01.2004, 2 BvR 1109/01, BVerfGK 2, 254 <257>). Die Voraussetzungen der Eilkompetenz müssen mit einzelfallbezogenen Tatsachen begründet und grundsätzlich dokumentiert werden (vgl BVerfG aaO, BVerfGK 5, 74 <79>).(Rn.17)
4. Hier: Zum einen wurden die einzelfallbezogenen Tatsachen, die im vorliegenden Fall Gefahr im Verzug begründen sollten, nicht in den Ermittlungsakten dokumentiert. Zum anderen gingen die Fachgerichte trotz Rüge des Beschuldigten nicht auf die Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft ein. Es ist nicht ersichtlich, dass eine richterliche Anordnung nicht hätte eingeholt werden können.(Rn.18)
Quelle: juris
PS: Dürfen wir jetzt alles selbst anordnen übrigens. § 81a StPO wurde seinerzeit umfassend geändert.
Zitat:
Ich habe durchaus ein Ohr für die Schwierigkeiten der Polizei Recht und Ordnung durchsetzen zu können. Aber wenn man wie ein nationalsozialister Vollidiot auftritt, ist das in keiner Weise zielführend.
Das es mich so oft erwischt, liegt an dem Fahrzeug selbst. Das fällt halt auf, als wären da Rundumleuchten drauf. Ändert aber nichts an der magelnden Fachkompetenz der Behörden hier. Und die kann gesichert nicht zu meinem Problem gemacht werden. Ist auch alles erst seit 2020 so schlimm hier. Zumindest habe ich vorher nie Probleme derart gehabt.
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Ok.