@BastlIch weiß nicht. Ich habe die R6 mehrfach gelesen, da steht nirgends das die Scheibe irgendwie wichtig wäre oder gar geprüft wurde. So ist ja auch die Nummer für die Ausführung Chrome und Rauchglas absolut idendtisch. Im Umkehrschluss kann also weder Scheibe noch deren Farbe für die Bauart relevant sein. Was sicherlich relavant ist, ist die Lichtfarbe. Die ist auch mit hinterlegten Werten festgelegt, unterliegt naturgemäß aber auch gewissen Toleranzen. Das ich die über oder unterschreite, muss man mir erst mal nachweisen. Nancy Faeser hätte es zwar gern gehabt, das wir als Bürger wofür auch immer unserer Unschuld beweisen müssen, dann würden wir aber wieder nach alten Reichsgesetzen leben.
Anderes Beispiel vielleicht dazu. Abgasgeräusche. Wie in diesen ganzen RTL-Wir jagen jetzt mal Raser und Poser Dokus zu sehen ist, messen die auf Verdacht hin mit ihren kleinen Handmessgeräten den Geräuschpegel. Das reicht aber nicht für eine Stilllegung. Die können damit maximal eine Begutachtung durch einen entsprechenden Gutachter anstoßen, der dann ein nach entsprechenden Regeln ein Gutachten erstellt. Aber auch das darf nur gemacht werden, wenn eine entsprechende Halle nicht weiter als 6 Km entfernt ist. Die Beweislast liegt also bei der Exekutuve, nicht andersrum.
Siehe:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
...
Zitat:
|
(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.
|
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__49.html
Das Geld holt man sich dann im Streitfall über das BGB wieder, speziell §249.
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
Zitat:
|
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
|
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html
Und zwar von dem, der den ganzen Zauber veranlasst hat.
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Zitat:
|
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
|
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html
Was die jetzt genau von mir wollen, weiß ich gar nicht. Nach Schreiben der Zulassungsstelle soll ich nach §21 StVZO eine vollständige Prüfung meines Fahrzeugs machen lassen. Das halte ich auch für völligen Quatsch und maßlos übertrieben. Rechtlich gesehen ist immer das kleinste Übel anzuwenden, das wäre hier maximal eine Mängelkarte gewesen. Zumal die ganze Polizeikontrolle illegal war und damit eigentlich jegliche "Beweise" nichtig. Aber das würde hier jetzt zu weit gehen.^^