Der Vollständigkeit halber und wegen der Korrektheit sei gesagt, dass es das Fernabsatzgesetz nicht mehr gibt.
Dessen Regelungen wurden aber mit der Schuldrechtsreform 2002 im Wesentlichen wortgleich in die §§312b ff. BGB überführt.
(Hier einschlägig §312g I BGB i.V.m. § 355 BGB)
Ergo: die sind gesetzlich zur Rücknahme verpflichtet.
Geändert von KaiMüller (26.04.2016 um 22:39 Uhr).
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