Welche Ansprüche bestehen im Falle der unbefugten Verwertung einer Fotografie?

Montag, 21.April. @ 12:42:53 CEST
Rechtsanwalt Dr. Volker Mogel, LL.M. EUR. beantwortet häufig gestellte Fragen des Fotorechtes:
Das Gesetz geht davon aus, dass der Urheber grundsätzlich an jeder Werkverwertung angemessen finanziell zu beteiligen ist.
Das UrhG gewährt zunächst bei unbefugter Verwertung eines Werkes und/oder Lichtbildes einen Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 86 UrhG). Überdies kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens, soweit kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des angemessenes Entgelts begehren (§ 87 Abs 3 UrhG). Diese Schadenspauschalierung ist vom Nachweis eines tatsächlich eingetretenen „Grundschadens" unabhängig, allerdings ist das Entgelt gemäß § 86 UrhG anzurechnen, sodass insgesamt bloß das doppelte angemessene Entgelt zusteht und nicht das dreifache (vgl dazu MR 1998, 194 - Rauchfänge). Darüber hinaus gewährt § 87 UrhG einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (Abs 1), einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (Abs 2) und auf Herausgabe des Gewinns (Abs 4). Ansprüche auf Ersatz eines Vermögensschadens können neben angemessenem Entgelt oder Herausgabe des Gewinns nur insoweit geltend gemacht werden, soweit sie diese übersteigen (§ 87 Abs 5 UrhG). Ein Eingriff in Verwertungsrechte liegt nicht vor, wenn der Verbreiter eine Bewilligung zur Verwendung besitzt oder wenn die Verwendung im Rahmen einer freien Werknutzung geschieht. Dann entfallen auch vermögensrechtliche Ansprüche. Kontaktadresse:
Dr. Volker Mogel, LL.M. EUR.
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1040 Wien
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Noch mehr dazu hier:
http://www.fotografen.at/fachbereich...rticle&sid=137
Und viel,viel,viel Spaß dabei,Deine auf so wackeligen Füße stehenden Rechte
auch durchzudrücken..............
Gruß
Knuffel