Zitat:
Zitat von Setech
Ein H macht durchaus Sinn. Es gibt die 130% Klausel. Bei erhaltenswerten Fahrzeugen dürfen die Reparaturen den Wiederbeschaffungswert übersteigen (130%-Klausel).
Wenn man kein H hat stellt man sich dann schlechter. Hier selber erlebt - Fahrzeug nach Klassik Data 3600€ Wert - Schaden 3800€, Restwert 600€ -> Versicherung rechnet nach Totalschaden ab. Wenn er das H hätte sähe es anders aus. 
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Ich glaube nicht, daß ein H hier tatsächlich einen rechtlichen Unterschied ausmacht. In beiden Fällen muß wohl die Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens tatsächlich ausgeführt und nachgewiesen werden. Verschiedentlich wird von den Versicherungen zudem die Auffassung vertreten, das Liebhaberinteresse an gerade diesem unfallbeschädigten Fahrzeug, welches ja den Grund für einen den Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeuges übersteigenden Reparaturaufwand darstellt, müsse dadurch dokumentiert werden, daß das Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens sechs Monate weiter gehalten wird.
Eine fiktive Abrechnung nach Gutachten und 130%-Fälle schließen sich mithin gegenseitig aus, in dem von Setech geschilderten Fall hätte ein H also wohl nur dann geholfen, wenn es zugleich einen höheren (Wiederbeschaffungs-) Wert bedeutet hätte.