@ Quinium: So auch falsch!
Zitat:
Original geschrieben von Quinium
Hi,
was Bonner sagt ist nur halb richtig. Stichtag ist der Tag an der der Schaden auftritt, also wirst du immer in der 6 Monatsfrist sein.
Gruss SVen
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Theorie und Praxis: Maßgeblich ist der "Gefahrübergang", d.h. regelmäßig das Kaufdatum. Ab hier werden 6 Monate für die Beweislastumkehr gezählt.
Und nicht - wie man evtl. herauslesen könnte - 6 Monate zum Melden des Schadens ab dessen Entdeckung.
Die Mitteilung an den Verkäufer sollte "unverzüglich" (=ohne schuldhaftes Zögern) geschehen.
Danach ( 6 Monate bis 24 Monate bzw. 12 Monate bei vertraglich reduzierter Gewährleistungsfrist) hast Du dieselben Gewährleistungsrechte, nur mußt dann DU den Beweis antreten.
Alles nachzulesen in §§ 433 ff. BGB, insbesondere § 476 zur Beweislastumkehr.
Übrigens würde ich mich NIE auf eine solche Aussage verlassen, es gibt tausende (!!!) Sonderfälle, einschlägige Gerichtsurteile, Ausnahmen und zuletzt das große Problem der Beweisbarkeit. geh zum Anwalt, die Erstberatung kostet fast nichts und spart viiiiel Nerven.
Eigene Rechtsfälle gebe ich auch an andere Anwälte, in eigene Belangen ist man nie so cool wie erforderlich.
Viele Grüße, Henner
(Warum glaubt uns Juristen denn nie einer

)